ist ohne Zweifel befugt, für diese Gattung von Einkünfteneinen wirthschaftlichen Begriff aufzustellen, den sie auS einerEinthcilung aller Staats-Einnahmen ableitet. Da man dieRegalien sowohl dem Eigenthumörechte des Staates an wer-benden Bermögenstheilen, als dem Rechte, Auflagen zu fordern,entgegcngestcllt hat, so liegt das Eigcnthümliche derselben inder Benutzung einer Erwerbsquelle, welche die Negierung ver-möge eines Borrechtes betreibt (Z. 85), daher sind solche Be-rechtigungen zu Einkünften, welche dieses Merkmal nicht ansich tragen, aus der Reihe der Regalien auszuschließen, z. B.das sogenannte Zollregal.
(a) Bestimmung Friedrichs I. auf dem Reichstage in den roncalischenFeldern im J. 11S8, was Regalien seien, d. i. kaiserliche Gerecht-same, welche andere Personen nur durch Belehnung erlangen konn-ten. II. k'rullor. ZK. v. Raumer, Hohenstaufen. IV. B. 3, H. u. IX.Buch L. Nr. IV, 4. — Höchst abweichende Vorstellungen der älte-ren Publicisten. HoxaH-a. vero, gnae sink, vlx cletiniri xoterit,schrieb kloelr, De aeraiio, S. 83 d. 2. Ausg. — Ulattliaous clsLttlictis nahm 12S, 6bnssrrueus 208, ketrus wntoiiiusNe Netia aber 4l3 Regalien an! Ebend. S. 107. Bgl. Bergius,Magazin, Art. Regal, VII, 242. — Klüber, Oeffentl. Recht desdeutschen Bundes, §. 99. — Schmitthenner, Allg. Staatsrecht,S. 271. 347.
(-) Mitte rmaier, Privatrecht, I, §, 202.
8- 167.
Zur Benutzung eines Regales werden zwar Capitale undmeistens auch Grundstücke zu Hülfe genommen, wie bei demeinfachen Privatcrwerbe der Negierung, aber eS kommt einegesetzliche Beschränkung des Mitwerbens der Würger hinzu,wodurch die Negierung in der Betreibung eines Erwerbsge-geschäfts in Bortheil gesetzt wird. Der reine Ertrag eines sol-chen Regales kann folglich bestehen:
1) aus denjenigen Einkünften, welche die Negierung auch beifreiem Betriebe beziehen kann, nämlich der Capital- undGrundrente und einigem Gewerbsverdienste, der jedochnicht erheblich ist, weil der Staat die -Verwalter besoldenmuß und diese nicht so eifrig, wie Unternehmer auf eigeneRechnung, zu wirken pflegen;
2) aus einem Monopolgewinne zufolge einer künstlichen Wer-