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gen das Ablösungscapital vorgeschosscn und dessen Tilgungdurch eine Zcirrente gestattet wird (/f).
(«) Im Gr. Hessen sollen nach Z. 4 des ang. Gesetzes drei von der Hof-kammer, derGemeinde und dem Justizamte ernannte Sachverständigedie Schätzung vornehmen. Jndeß zeigte sich, daß die vorläufigenDurchschnittsberechnungen der Obersinanzkammer völliges Zutrauengewannen und die Bestellung der Sachverständigen allmälig nichtmehr verlangt wurde. Goldmann, S. —Hundeshagen(Zeitbedürfnisse, 1, Heft. 1833. S. IS) macht auf ein noch nicht be-nutztes Hülfsmittcl zur Schätzung aufmerksam, nämlich den Preis-unterschied des belasteten und des lastfrcicn Landes; nur müßte hie-bei auf Gleichförmigkeit der verglichene» Ländereien nach Boden,Lage re, genau geachtet werden. — In Baden sind viele Ablösungenvon ärarischcn Z. auf den Grund der von den Domänenverwaltun-gcn ausgestellten Ertragsbcrechnungcn abgeschlossen und es ist nurselten von dem umständlichen gerichtlichen Verfahren Gebrauch ge-macht worden. Zwei Instructionen der Hof-Dom. K. vom l 9. Juni1835 für die Domänenbcamtcn.
(-) Den Weinzchntcn in eine Weinrentc umzuwandeln, verbietet dieverschiedene Beschaffenheit des Weines von Jahr zu Jahr. Es bleibtdaher nur eine Geldrcnie übrig, auch tritt hier eine Erleichterungzufolge der großen Administrationskosten ein, weßhalb die dem Rein-erträge gleichkommcnde Rente ziemlich gering ausfällt. In Zeitenwiederholter Fchljahre kann eine thcilwcise Stundung der Gcldrentenothwendig werden.
(c) Angef. Gr. Hess. V. §. 12.— Baicr. V. über die Umwandlung derZehnten rc. des Staates vom 8. Febr. 1825, §.4. — Regenauer,a. a. S. 55. — In Bessern waren von den 8503 Gemarkungen, indenen der Staat Z. hat, zu Ende 1841 in 7981, Ende 1815 in 8112die Z. vollständig umgewandelt („fixirt")-(ss) Regenauer, S. 69.— Baier. V. §. II.— Eine Milderung liegtfreilich auch darin, daß die Zehntrente wegen des Abzugs für Kostenund Verluste geringer ausfällk, als der Zehnte selbst. Im Gr. Hessenhaben sich nach Kröncke (lieber Aufhebung rc. S. 10) die Rentennur zu 45 Proc. des Zehnt-Bruttoertrages gestellt!
(e) S. II, §. 70, Nr. 4. — Die Baulasten bildeten die Hauptschwicrigkeitbei der bad. Zehntablösung. Adresse beider Kammer» in diesem Be-treff, veranlaßt durch die Motion von Vogelmann, im 1.1840, s.Comnssfsionsbcricht in d. 1. K. Beil. 180 (von Rau). Verordn, v.35. März 1841.
(/') S. II, §. 60. — Die bad. Zehntschuldentilgungscasse leiht denzehntpflichtigen Gemeinden das Capital gegen einen Zins und Tilge-betrag. Sie hatte am letzten Juni 1846 2^532 597 fl. Capital beidenselben ausstehen; manche Gemeinden machten sich zu einer jähr-lichen Abtragung von >/„ >/g, >/j„, >/,2 rc. des Capitals anheischig.S. Ausschußbericht v. 8. Dcc. 1840 (von Rau) in d» Vcrhandl. d.2. K. v. 1841, 1, 58.
Z. 165.
Die zu den Kammergütcrn gehörenden Weiderechte aufPrivatländereien werden gewöhnlich durch Verpachtung benutzt.