1) die Umwandlung des Z. in eine dem Reinertrag desselbenentsprechende Rente (Z e h ntsix iru ng), aus Verlangen derZehntpflichtigen, d. h. der Mehrzahl in jeder Gemeinde. Dashiebei einzuschlagende Verfahren ist II, §. 70. angegeben wor-den. Die Rechnungen der Domänenverwaltungen enthaltenhinreichenden Stoff, um den rohen und reinen Ertrag des Z. inder zur Ausmittlung des Durchschnitts gewählten Jahresreihezu erforschen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die Aehnt-scheunen und Keltergebäude verkauft werden können («). Bleibtdie an die Stelle des Z. tretende Rente einstweilen stehen, seistes rathsam, sie bei dem Getreidezehntcn nicht in einer festenGeldsumme auszudrücken, weil diese nicht blos unter dem Ein-flüsse der Veränderungen in den Preisen der edlen Metalle steht,sondern auch in wohlfeilen Jahren schwer aufgebracht wird (S).Eine in Getreide angesetzte und entweder in Körnern oder nachdem Marktpreise zu entrichtende Rente (A) vermeidet zwar die-sen Nachthcil, wird aber dagegen in theuren Jahren den Pflich-tigen sehr beschwerlich, und dieses Uebel kann nur auf eine um-ständliche Weise durch Nachlässe gehoben werden (</). Zwischenbeiden Methoden bietet sich ein Mittelweg dar, indem man zwardie Rente in Getreide ansetzt, aber nur einen Theil derselbennach dem Marktpreise des Jahrs, einen andern Theil nach einemlangjährigen Durchschnittspreise bezahlen läßt, II, §. 59. Ist dieRente sogleich zur Ablösung bestimmt, so reicht die Ausmittlungin einem Geldbeträge hin.
2) Der Ab kauf durch eine Geldsumme. Da diese durchden Besitz des erforderlichen Capitals bedingt wird, so ist sienicht so leicht auszuführen, als die Umwandlung. Es ist daherdienlich, beide Schritte von einander zu trennen, mit der Um-wandlung anzufangen, jedoch sogleich die Regel für die Ablö-sung aufzustellcn, so daß diese beliebig von den Zehntpflichtigenvorgenommen werden kann. Won dem Ablösungscapitale wirdein den Lasten entsprechender Theil ausgeschieden und denenübergeben, welche diese Lasten künftig zu übernehmen haben (s).Die Ablösung geschieht am leichtesten, wenn den Zehntpflichti-
Rau, Polin Oekon. 3te Ausg. III. 14