Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
208
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Monarch. II, 272. 276. Nach dem Anträge der Majorität derZehntcommission in der 2. Kammer sollte der Berechtigte, und alsoauch die Domänencaffe, das lSfache erhalten, wovon das llfache demPflichtigen zur Last fiele; der Staat schösse bei den Privatzehntendas bfache zu. Die Minorität wollte dem Zehntpflichtigen das13fache des reinen Ertrages auflegen und den Zuschuß der Staats-casse für die Privatberechtigten auf das Sfache beschränken. DieKammer selbst sprach sich 1831 dafür aus, daß der Berechtigte daslSfache erhalte und der Pflichtige hievon zahle.

(c) II, §. 66 und die dort (a) angef. Schriften von Aachariä, Birn-baum, v. Babo und Rau. Kröncke, lieber Aufhebung rc. S.49, ferner vergl. Möser, Patriot. Phantas. IV, Nr. 67. Lang,Histor. Entwickl. der teutschen Steuerverfassung. S. 38. Mit-tcrmaier, Grunds, des deutschen Priv. R. §. I8l.

(ei) Einen Beweis liefert namentlich das Großh. Hessen, Gesetz v. 15.Aug. >8>6,in Goldman n, Gesetzgebung des Großh.Hessen in Bezie-hung auf Befreiung des Grundeigenthums rc. 1831. S. 267. lieberdie Wirkungen dieses Gesetzes s. Goldman n, S. 65. Die fiskalischenI. waren schon biß zum !. Jan. 1831 in 32U von 604 Gemarkungenganz, in anderen vorläufig lheilwcise umgewandelt worden. Auch inNassau hat die Zehntablösung einen guten Fortgang, und zwar durchfreie Vereinbarung der Betheiligten. In Sachsen, Hannover undWeimar (Ges. v. 18. Mai 1848) findet ebenfalls Umwandlung oderAblösung ohne StaatSbeitraq statt.

(e) Dahin gehört z. B. der Eindruck des in Frankreich 1789 gegebenenBeispiels und die Berschlimmerunq in der Lage des Bauernstandesseit dem Mittelalter durch die Besteuerung. In Baden ist, nachden in (u) erzählten Vorgängen, im Zehntgesetze vom 25. Nov.

1833 der sehr beträchtliche Staatszuschuß von s-z der Ablösungs-summe festgesetzt worden, der überdies bis zur beendigten Ablösungjedes Zehntrechres oder wenigstens bis zum l.Jan. 1844, vom l. Jan.

1834 an, mit Zwischen zinsen zu 4 Proc. verzinset wird. Am 1. Jan. 1849waren nur noch 5 Domanialzehntrechte nicht abgelöst. Die hieraus ent-springende Vermehrung der Staatsschuld wird zu 9-900 000 fl. be-rechnet (s. Bericht des ständischen Ausschusses vom 8 Dcc. 1840 vonSpeyerer). Die Last, die für die uvrigen Staatsbürger ausjenem großen Staatsbeitrage entsteht, mindert sich darum, weil dieZehntpllichiigen selbst zu den Steuern beitragen, also ungefähr V-der Ausgaben tragen, beiläufig von 20 auf >2 Procent dee Kapitals.Die Verhandlungen der beiden Kammern von 1833 bilden eine aus-führliche Erläuterung des Zehntgeletzes, doch wurde der Zweifel ander Zweckmäßigkeit jener großen Staatsausgabe am wenigsten beach-tet. lieberblick des Gegenstandes in dem Vorträge von N a u,Prokok. der 1. K. I, 255 Aufsätze von Lotz und Regenaue r inRau, Archiv II, 1. Heft. Vogelmann, Die Z.- Ablösung imGr. Baden, Karlsr. 1838. Die Regierung von Bern hat in denletzten Jahren das ganze Zehntablösungscapital an der Stelle derZrhntpflichtigen bestritten!

</) In Baden ist zur Leitung des Ablösungsgeschäftes eine eigene Zehnt-sectionin der Hofdomäncnkammer errichtet worden.

Z. 163.

Die beiden Schritte, welche zur gänzlichen Beseitigung derZehntpflicht geschehen können, sind