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1 (1850)
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für den bisherigen Reinertrag desselben dargeboten wird, könnteder Staat bei den Domänen-Z. sich mit einer unvollständigenEntschädigung begnügen, um jene wohlthätige Maßregel zu er-leichtern. Aber wenn gleich die Wichtigkeit des Zweckes ein sol-ches Dpfcr rechtfertigen könnte, so ist doch dieses Verfahren er-heblichen Bedenken auSgcsctzt. Es fiele nämlich dann leicht eineunverdiente Gehässigkeit auf die übrigen Zchntherren, die einensolchen Verlust nicht erleiden können, weil sie nicht, wie derStaat in den Steuern, ein Ersatzmittel dafür in ihrer Gewalthaben (II, Z. 01), auch ist cs unbillig, wenn der eine Thcil derZehntpflichtigen sich von der Zehntlast leichter befreien kann als derandere. Soll zur Beseitigung des Zehnten ein Beitrag von der Gc-sammtheit der Staatsbürger,!), i. aus.der Staatskasse, geleistet wer-den,so ist cs gerecht,ihn gleichmäßig allenZchnten zuzuwcndcn. Daßder Staat einen.Thcil desAblösungsbetrages zuschicßen solle (r,),läßt sich nicht mit zureichendem Grunde aus der ursprünglichenSteuernatur des Zehnten als nothwcndig darthun (/-), weildiese keineswegs allgemein anzunchmcn ist (c) und sich jeden-falls seit Jahrhunderten verloren hat. Der Z. enthält keine Un-gerechtigkeit in sich, denn die zchntbaren Ländereien werden ver-hältnißmäßig wohlfeiler erkauft, auch wird die Abschaffung desZ. nicht durch jenes Mittel bedingt (ei), doch gibt dasselbe eineErleichterung und Beschleunigung und es lassen sich Gründeder Volkswirthschaftspflcge (II, Z. 61. Nr. 5.), und der Staats-klugheit dafür angcben (e). Die Umwandlung und Ablösungder Privatzchntcn gelangt da, wo ein solcher Staatszuschußgegeben wird, unter die Aufsicht der Finanzbchörden, weil diesezu prüfen haben, ob die Abkaufssumme dem Gesetze gemäß aus-gemittelt worden sei (/).

(«) Der Staatsbeitrag kann in doppelter Weise angesetzt werden, I) alseine Quote des Ablösungscapitals, z. B. >/z desselben, 2) als derMehrbetrag dessen, was der Zehntherr zu fordern hat, über dieschuldige Leistung des Zehntpflichtigen, z. B. das 20 u. l8fache.

(») Nach von Rottcck sollten die Skaatszchntcn unentgcldlich aufgeho-ben, Privatzehntherren mit dem Ussachen des Reinertrages und imFalle eines erweislichen privatrechtlichen Titels mit dem ISfachenabgcfunden werden, wozu der Zehntpflichtige das Sfachc, das Uebrigeder Staat zuzuschießen hätte. Vcrhandl. der bad. 2. K. 1831,Beil. I, 2S. Vgl. v. Aretin und v. Rottecks Staatsr. d. constit.