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(«) Weil in diesem Falle weniger Ungewißheit über die Ergiebigkeit derErnte stattfindct, Rcgcnauer, S. 23. —In Würtemberg istneuerlich die mehrjährige Verpachtung Regel, s. Hoffman»,S. 82. 89.
(/-) Baden: Am 1. Sept. wird den Pachtern eröffnet, welchen Thcii desPachtzinses die Negierung in natura bedarf. Der Rest wird nachdem Mittelprcise der 4 nächsten Wintermonate in Geld angesetzt,doch mit Abzügen von 5—lO Procent nach der größeren oder gerin-geren Entfernung vom Marktortc. V. v. 2l. Mai 1822.
§. 162.
Die temporäre Abfindung mit der zehntpflichtigen Gemeindeoder mit der Gesammtheit der Zehntpflichtigcn in ihr ist keinewahre Verpachtung, weil der Zehnte nicht wirklich eingezvgen,sondern die Abfindungssumme unter den Mitgliedern der Ge-nossenschaft nach ihrer Wahl umgclcgt oder sonst von ihnen auf-gebracht wird. Dieses Mittel ist als eine Vorbereitung zurgänzlichen Umwandlung des Zehnten nützlich und verdient beigleicher Einträglichkeit für die Staatscasse der Verpachtung vvr-gezogen zu werden. Man kann dasselbe auch auf mehrere Jahrehinaus erstrecken, nach Maßgabe einer Durchschnittsberech-nung (r<). Man muß zu diesem Behufs ein genaues Verzeich-niß der zehntpflichtigen Ländereien jeder Art zu Grunde legen.Die Summe wird bei dem Getrcidezehnten in Früchten bedun-gen und in diesen oder in Geld nach den Marktpreisen abge-führt. Da sie sich auf ausgedroschene Körner bezieht, so müssenzwar die Ablösenden die Kosten des Dreschens übernehmen,aber sie behalten dafür das zur Vermehrung der Düngestoffenützliche Stroh.
(«) In Würtemberg meistens sogar auf 27 Jahre. Daher hat man diezum Zehnten gehörigen Scheunen und Keltern schon verkauft. Her-degen, S. 77.
Z. 163.
Die in dem Wesen des Zehnten, als einer Abgabe von demRoherträge, liegende Erschwerung landwirthschaftlicher Verbes-serungen, so wie die Kosten, Verluste und Störungen bei derErhebung machen, wenn die Kunst im Landbau und die Einsichtder Landwirthe einen gewissen Grad erreicht haben, eine Ab-schaffung dieser Abgabe wünschenswerth, 1h Z. 66—68. Wäh-rend die berechtigten Privatpersonen nicht zum Aufgebcn desZ. gezwungen werden dürfen, wenn ihnen nicht der ganze Ersatz