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kl) Auch beim Einfahren in die Scheunen oder Keller, beimDreschen und Keltern muß sorgfältige Aufsicht gehaltenund müssen Register geführt werden, um alle Untcrschleifezu verhüten (</).
(a) Beim Weinzehnten sind die Kosten, zumal in schlechten Jahren, amgrößten. Ohnehin muß immer der Zehntwein wegen der Mengungverschiedener Traubensorten von schlechterer Beschaffenheit sein, alsder von den Grundeigenthümern gewonnene.
(-) Das Hinübcrzäblen von einem Acker auf den andern des nämlichenEigenthümers ist verboten im bad. Landrecht, Art. 7>0 cq (ausge-nommen wo das Herkommen dafür ist, V. v. 23. Juni 1828); es sollvielmehr von S und mehr Garben eine halbe, von wenigeren nichtsgegeben werden. In Würtemberg ist das Hinüberzählen auf denFeldern eines Eigenthümers befohlen, Zehntordnung v. 27. Juni1kl8, Cap. 3.
(c) Nämlich da, wo der Zehnte erst nach dem Keltern, nicht schon vonden Trauben oder von dem Traubenbrci entrichtet wird.
(</) Ehemals bediente man sich der Kerbhölzer.
Z. 161 .
Für die Zehntvcrpachtung gelten nachstehende Regeln:
1) Aus rein sinanzictten Gründen würde sie vortheilhafternur auf ein einziges Jahr geschlossen (er), doch macht die Ab-sicht, einer gänzlichen Umwandlung leichter Eingang zu ver-schaffen, das Gegentheil rathsam.
2) Man nimmt sie im ersten Falle erst im Laufe des Som-mers vor, nachdem man eine Besichtigung der zehntbaren Län-dereien und eine Abschätzung des muthmaßlichen Ernteertragesdurch Sachverständige veranstaltet hat.
3) Den Pachtlustigen werden die Bedingungen vorgelegtwelche sich beziehen
a) auf die Einrichtungsart des bei den Fruchtzehnten in Kör-nern festgesetzten Pachtzinses, namentlich auf die Bestim-mung des Marktpreises, nach welchem jener in Geld abzu-führen ist (-),
b) auf die bei Unfällen zu bewilligenden Nachlässe,
v) auf die vorbehaltene Genehmigung einer höheren Finanz-behörde; indeß ist es den Pachtlustigen annehmlicher, wenndie unteren Beamten befugt sind, solche Angebote, die einegewisse Grenze erreichen, sogleich unbedingt zu genehmigen,U) Sodann wird die Werfleigerung abgehalten.