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1) der Zehnte wird als solcher von den Zehntpflichtigen entrich-tet und entweder
») auf Rechnung der Domänencasse cingezogen (§. 159),oder
d) verpachtet (Z. 160.) ;
2) die Zehntcntrichtung wird durch eine ausbedungene Abfin-dungssumme ersetzt (§. 161.).
(a) Regenauer, lieber die Verwaltung der landesherrlichen Zehnten,Karlsr. 1829. — Ucber den Betrag der Z. in Würteinberg s. §. 155(a). Das Zehntrecht des Staats erstreckt sich über 1'107 800 Mor-gen Acker (44 Proc. alles Ackerlandes), 76 008 M. Wiesen (9,«Proc.) und 50 700 M. Weinberge (62 Proc. des ganzen Wein-landes). In Baden schreitet die Ablösung des Z. rasch fort. Bonden 1518 Domanial-Z. waren zu Ende 1846 schon I50l abge-löst für ein Capital von 17-400 000 fl., von sämmtlichcn 5778 Z. imLande waren noch 1701 unabgclöst.
(d) In Griechenland ist der Z. eine Grundsteuer.
(c) Ausgenommen die Befugniß der Regierung, den Z. auf Ländereien,die neu oder von neuem angebaut werden sollen, eine Zeit lang fürruhend zu erklären, Bad. Landr. Art. 710 en.
ß. 160.
Die eigene Einziehung auf Rechnung des Staats istmühsam und kostspielig («), man sucht sie deßhalb zu vermeidenund ordnet sie nur ausnahmsweise in solchen Fällen an, wo einegleich vortheilhafte Ucbereinkunst mit der Gemeinde oder denPachtlustigen nicht zu Stande kam. Hiebei ist hauptsächlich Fol-gendes zu beobachten:
a) Die Weinlese darf nicht zu beliebiger Zeit, sondern nuran den nach vorgängiger Besichtigung durch obrigkeitlichenBeschluß für jeden Theil einer Orisgemarkung bestimmtenTagen vorgenommen werden. Die Erntezeit der anderen Ge-wächse muß man freilich den Landwirthen freistellen.
k) Es wird eine hinreichende Anzahl verpflichteter Auf-seher (Z. Inspektoren), welche die zur Hand gehenden Zehnt-knechte, Fuhrleute rc. unter sich haben, ausgestellt;
e) Diese zeichnen die erhobenen Quantitäten auf und sor-gen dafür, daß der Antheil des Staats nicht geschmälert werde,z. B. durch Ungleichheit der Garben (S), früheres Schnei-den einzelner Grundstücke, Abgabe des Zehntweins vom zwei-ten Ablauf (c) u. dgl.