Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
202
Einzelbild herunterladen
 

202

Nach den gemachten Erfahrungen pflegt »ran gesetzlich auszu-sprechcn, welche Größe dieses Abganges den Beamten nachge-sehen werden solle (e) ; allein dicß darf nicht sc> gemißdeutetwerden, als dürften dieselben in allen Fällen den bestimmtenBetrag von Procenten zurückbehalten, vielmehr müssen dieVorräthe alljährlich nachgemcssen (gestürzt) werden.

4) Die entbehrlichen Vorräthe werden in zweckmäßig ge-wählten Zeitpunkten versteigert, mit der Rücksicht auf die Zah-lungsfähigkeit der Mitbietenden.

(«) Bad. Exccul. Ordn. vom 13 Dec. 1827, Vcrordmiiigsblatt der Dom.Vcrw. Nr. 26. Die Liste der Restanten wird durch den Ortsvorstandden Zahlpflichtigcn zur Anerkennung vorgelegt; wer dann nach 14Tagen nicht bezahlt und auch die Drohung des Pfändens nicht be-achtet, wird 3 Tage nachher dem Amtsexcquenten angczeigl rc.

(-) Unreine Frucht wird auf Kosten der Ueberbringcr gereinigt und dasFehlende denselben abgefordert. Uebrigens läßt sich nicht verhin-dern, daß das Zinsgctreide stets etwas schlechter ist und niedrigerverkauft wird, als das von den Landwirthen selbst zu Markt ge-brachte, etwa uni 710 Proc. v. Flotow, §. 71.

(n) Wehrcr, Kameraldomänenadnün. S. 138. Ho ffman n, Dom.Verwaltung in Würtcmb. S. 121.

(c/) Sie enthalten eine gedruckte Instruction. Beispiel einer solchen inMosers Sammlung würtemb, Finanzgesehe, III, S28.

(s) Baicrn: jährlich des Roggens, des Habers. Baden: glatteFrucht >/z, rauhe /zz, Heu >/,, Stroh Würtemberg neueFrucht 3, alte 1 Proc. lieber Kornmagazine s. II, §. 138.

§. >58.

Um die Kosten und Verluste, welche mit der Aufbewahrungvon Getreide, Wein und anderen Erzeugnissen des Landbauesverknüpft sind, zu ersparen, ist es rathsam, statt der Naturalgefälleden Marktpreis entrichten zu lassen, wobei die Vorrathsgebäudeentbehrlich werden und auch die Verwaltungsgeschtäfte sich sehrvereinfachen. Es ist jedoch besser, noch weiter zu gehen, und mitder Umwandlung der zu dem Domanialeinkommen gehörendenveränderlichen Gefälle in einen Grundzins den berechtigten Pri-vatpersonen voranzugehen, 1l, Z. 57. Hiezu ist die sorgfältigeAuSmittlung des vicljährigen Durchschnittsbetrages der Ge-fälle und die Bestimmung eines Abzuges für die Erhebungs-kosten erforderlich. Der Grundzins wird entweder fest in Geldangesetzt, oder einigermaßen nach den Zahrespreisen eingerichtet(II, Z. 58. 59.), und dessen Abkauf gestattet </,) ; auch kann die