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74 736 fl. ein, der A. für 1849 ist nur noch 20 512 fl. Der Rohertragdes Zehnten war im D. 1833—36 vor der Ablösung, 1-002 841fl. — Würtem berg hat noch sehr viele Naturalgefälle. Nach demA. 1845—47 war die Einnahme aus Zehnten 1 - 475 648 fl., ausLehen- und Zinsgütern 593 712 fl., die Kosten und Abgänge bei je-nen 43621 fl., bei diesen 12 455 fl. Von dem Reinerträge von2-013 284 fl. müssen aber noch viele allgemeine Kosten abgerechnetwerden, indem die Ausgaben für Naturalvorräthe (34 502 fl.)größtentheils durch diese Gefälle veranlaßt werden. Bei der Mengeder eingehenden Rohstoffe hängt die Gcldeinnahme sehr von den je-desmaligen Fruchtpreisen ab. — Auch mehrere Schweizcrcantonehatten bisher erhebliche Einnahmen dieser Art, z. B. Bern im A.für 1846 318 878 Fr. von Zehnten und Lehngefällen, Ncucnburg105 000 Liv. (zu 40 Kr«), Zürich 1815—25 i. D. 198 750 Fr. oderfast >/4 der Einnahme. — Aargau A. 1846 62 250 Fr.
(b) In Baiern war der Durchschnittsertrag in ILJahren von 1819—375-211 626 fl., min. 3-894 223 fl. im I. 1825, max. 6-554775 fl.im I. 1831, also resp. 74 und 125 Proc. des Durchschnittes.
ß. 157.
Für die Verwaltung der Grundgefalle in ihrer bisherigenBeschaffenheit gelten folgende Regeln:
1) Man muß für die Erhaltung der landesherrlichen Ge-rechtsame sorgen, indem man genaue Verzeichnisse und Beschrei-bungen derselben zu Stande bringt, jede versuchte Schmälerungbeobachtet und verhindert und den Anfall der nicht jährlich ein-tretenden Leistungen, z. B. des Handlohns, zur Anzeige brin-gen läßt.
2) Die Gefälle müssen von den Pflichtigen nachdrücklich ein-gefordert werden, um so wenig als möglich Rückstände zu las-sen, entschiedene temporäre Zahlungsunfähigkeit ausgenom-men (n). Bei der Entrichtung von Naturalabgaben darf mannur fehlerfreie Gegenstände, namentlich trockenes, gesundes undreines Getreide, annehmen (-).
3) Die Vorräthe dieser Art werden in wohlverwahrten undtrockenen Magazinen untergebracht (a). Zu ihrer zweckmäßigenBehandlung (Umstechen ic.) , so wie zur Empfangnahme undAblieferung, werden verpflichtete, sichere Unterbediente (Kasten-vögte, Mitterer) angestellt, welche ebenso wie die Verwalter einTagebuch über Zugang und Abgabe von Vorräthen führen (/().Es muß hiebei auch der unvermeidliche Verlust beachtet werden,welchen das Eintrocknen, das Ungeziefer u. dgl. verursachen.