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1 (1850)
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2. Abtheilung.Einkünfte aus dinglichen Rechten.

§. 156. s155.l

Wiele europäische Negierungen sind aus früheren Zeiten hernoch im Besitze beträchtlicher Einkünfte aus Grundgefällengeblieben (»), welche grvßtentheils ehemals mit Kammergüternin Verbindung standen, aber auch nach der Veräußerung der-selben beibehalten wurden. Sie stehen unter denselben recht-lichen Verhältnissen, wie jene (Z. 90) und werden von den Do-mänenämtern mit verwaltet. Die hieher gehörigen Einnahmen,als Zehnten, Handlöhne, Gilten und Grundzinse verschiedenerArt sind privatrechtlicher Natur; sie werden vom Staate in derEigenschaft eines Gutsherrn bezogen, stehen in gleicher Weisevielen Privatpersonen zu und sind in den verschiedenen Landes-theilen von sehr ungleichem Betrage. Unläugbar hat eine Ab-gabe, die in einem Theile der Grundrente besteht, für den Be-rechtigten den Vorzug der Einfachheit und Sicherheit, weil ihrMaaß seststeht und der Landbau den wenigsten Erschütterungenausgesetzt ist, wozu noch bei einem Theile der Gefälle die Aus-sicht auf einen steigenden Betrag kommt. Dagegen haben diemeisten dieser Einkünfte in der veränderlichen Größe, der unbe-quemen Entrichtungsart und der Hemmung des Fortschreitensim Landbau Nachtheile für die belasteten Eigenthümer, (II,8- 52.), zugleich ist für die Regierung die sehr ungleiche Größeder Einnahme von Jahr zu Jahr unvortheilhaft(S), bei manchenGefällen ist zugleich die Erhebung kostspielig. Daher muß mannicht allein die jetzige Erhebungsweise sparsam einrichten, sondernauch die Umwandlung dieser Leistungen in einfache Grundzinsebefördern und die gänzliche Ablösung derselben erleichtern.

(a) Baiern. Nach dem Budget für 183234 war die Einnahme ausGrundgefällen im D. S-277400 fl. rein, die Kosten 40 Proc, Lasten5/ Proc. In Baden sind die Grundgefälle neuerlich durch denFortgang der Ablösungen sehr vermindert worden. Die lehenbaren,zins- und fallpflichtigen Güter trugen i. I. 1833 u. 34 (R.) i. D.