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1 (1850)
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gen, von dcrman bei cincrRohcinnahme von 556 000 fl. einen abzulic-fernden Ueberschuß von 103 000 fl. jährlich erwartete. Ihr Reiner-trag war im D. von 183537 jährlich 31 Proc. des Vermögcns-stammes, während die Hammerwerke bei Frcudenstadt nur 5'/^ Pr.abwarfen; s. die Berichte der Finanzcommission in der 2. Kammervon 1839 er 42 (von Dcffner). Für 184^/, sind nur I'561 000fl. roher und 110000 fl. reiner Ertrag in Aussicht genommen. Die 8 badischen Eisenhüttenwerke mit 5 Hochöfen nebst2 Bergwerken und 3 Lhongruben waren für 1848 und 49jährlich auf 1'120 277 fl. Einnahme und 1 019 042 fl. Aus-gabe angeschlagen. Hievon gehen ab 1) der durchlaufende Po-sten von 111000 fl. für Eisenerze, welche in Einnahme und bei denHochöfen wieder in Ausgabe gesetzt sind; 2) 217016 fl. für Massel-,Stabeisen ic., welche ebenso behandelt worden sind, weil man jedesWerk als selbstständig betrachtet und ihm die von anderen Werkenempfangenen Verwandlungsstoffe als gekauft anrechnet. Werdenalso die Anstalten als ein einziges Ganzes angesehen, so sinkt dieEinnahme aus Verkauf, Verpachtung re. auf 777 000 fl., die Aus-gabe auf 676 700 fl. Der Reinertrag ist 100 000 fl. oder 13 Proc. Für 1849 wurde aber 1848 wegen des Stockens in vielen Ge-werbsuntcrnchmungen und des gesunkenen Preises der Eisensortender Anschlag nach dem viel beschränkteren Betriebe sehr herabgesetzt,ganze Einnahme 451 700 fl., wovon 41 000 fl. für Eisenerze ab-gehen. Reinertrag nur 26 000 fl. Der Vermögensstamm war be-rechnet (Mitte 1840) 758 000 fl. Grundstücke, Gebäude, Maschinen,43 500 fl. Werkzeuge und Geräthe, 773 200 fl. Materialvorräthe,207 400 fl. Geldvorrath und Ausstände nach Abzug der Rückstände,zusammen 1'782 100 fl. Das bedeutendste Werk ist Albdruck.

(Ä) Die IInute-Iisses-Fabrik in Paris (II, §. 228.) trägt nichts ein«Es wird in ihr Zeichne» und Malen gelehrt, auch werden Färberunterrichtet. Die Porzellanfabrik zu Sevres ist mit einer Malcr-schule verbunden worden, ebenso die Nymphenburger, welche zugleichin der Kunst der Glasmalerei viel geleistet hat.

IV. Wohngebäude.

Z. 154 a.

Es würde sehr unzweckmäßig sein, öffentliche Gebäude bloßihres Miethcrtrages willen zu behalten oder zu erwerben, denndie vermietheten Wohnungen pflegen im Verhältnis; zu ihremErtrage der Regierung zu viele Baukosten zu verursachen unddie Kammerbeamten können sich zur Erzielung der größten Ein-nahme nicht so srei bewegen, als Privateigenthümer. Es müssenandere Gründe hinzukommen, um die Beibehaltung von Wohn-gebäuden anzuempsehlen, z. B. das Wcdürfniß von Dienst-wohnungen (§. 67.), oder die Schwierigkeit des Verkaufesgroßer Gebäude und die Ungewißheit, ob dieselben nicht künftig