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Porzellcmfabnk zu Nymphenburg kostete 18 >9—23 jährlich 8717 fl.Zuschuß. Für die Finanzpcriode >831—36 wurde ein jährlicherZuschuß von 14 988 fl. gefordert, für 1837—13 ein solcher von > 1 782fl. jährlich. Die Porzellanfabrik in Meißen kostete früherhi» jähr-lich über 36 »110 Rthlr. Zuschuß, >830 noch I8 630 Rthlr, 1833nichts mehr, 1837 war ein Reinertrag von 900» Rthlr in Aussichtgestellt, 1840—12 u. 43—45warderangeschlageneRcinertrag 13500Rthlr. — Die würtcmb. Glashütte Schönmünzach brachte beider Selbstverwaltung Schaden und ist jetzt für 2000 fl. Verpachter,wovon 300 fl. Baukosten abgehcn. Man beabsichtigt ihren Verkauf.— Die baier. Brauereien in Selbstverwaltung sollten 1837—432> 1 386 fl. roh einbringen und 187 026 fl. kosten, also rein 24360 fl.abwerfen.—In Oesterreich soll nach dem A. für >849 die WienerPorzellanfabrik bei einer Einnahme von 126 610 fl. einen Reiner-trag von >568 fl., die Tcppichfabrik und Wollendruckerei in Linz1098 fl., die Schwcfelsäurcfabrik in Nußdorf 3071 fl. geben. Dieehmaligc große Wollentuchfabrik in Linz ist aufgehoben worden, weilsie neben dem erstarkten Kunstflciße der Privatpersonen nicht mehreinträglich war, und ein Theil der entlassenen Arbeiter erhielt eineUnterstützung aus der Staatseasse. — In Baden sind 2 Domänen-brauereien (die zu Rothhaus bei Bonndorf in Eigenverwaltung),einige Säge- und Mahlmühlen,Ziegclhüttcn rc. Mehrere ähnlicheDomänenstücke sind schon verkauft worden.— Mecklenburg-Schwerinbezieht (A. >849) 54 000 Rthlr. von Ziegeleien (wovon 3fl 000 Rthlr.Kosten abzchen) und 13 900 Rthlr. von Kalköfen (3200 Rthlr.Kosten). — Die Staatsbuchdruckereie» kann man nicht nach ihremGelderträge beurtheilen, weil sie viele amtliche Sachen ohne Ver-gütung drucken. Die vortreffliche Staatsdruckcrei in Wien kcstet90000 fl. Zuschuß, die Pariser dagegen giebt 150000 Fr. Ucber-schuß.
<) Ein merkwürdiges Beispiel eines Betriebes von Gewerben aufSraatsrechnung bildet die preußische Seehandlung, welche unterandern auch mehrere große Fabrikunternehmungen gemacht hat,vgl. II. § 236 («).
Z. 154.
Es giebt Ausnahmen, bei denen der Betrieb von Gewerkenauf Rechnung des Staates rathsam werden kann.
1) Hüttenwerke («) zur Verarbeitung der Erzeugnisse desBergbaues (S) werden zwar auch häufig von Privatunterneh-mern errichtet, indeß ist nicht immer das hiezu erforderliche Ca-pital und die gehörige Geschicklichkeit bei Privatpersonen vor-handen, bisweilen werden diese ferner durch den Mangel anWaldbcsitz abgehalten, und ohne das Mitwerben mehrerer Unter-nehmer würden die in den Staatsbergwerken gewonnenen Mine-, ralstosfe nicht vorthcilhaft abgcsctzt werden können. MehrereErfahrungen beweisen, daß die Staats-Hüttenwerke unter derLeitung wissenschaftlich gebildeter Verwalter der Staatskasse
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