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1 (1850)
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Staatswaldungen sollten sie auch von der Regierung nicht ver-absäumt werden, mit guter Auswahl der zuerst urbar zumachenden Stellen (ö). Manche Vorwürfe, die man derStaatsforstwirthschaft machte, entsprangen gerade daraus, daßdiese nicht sich selbst beschränken und das Bedürfnis! eines fort-schreitenden Anbaues berücksichtigen wollte.

(a) Lob derrationellen" deutsche» Forstwirthschaft, mit Durchforstun-gen und periodischem Hieb, die auf den Hektar 88 Ster Holzer-trag jährt. zu Wege bringe (in Frankreich nur 4S St.,d. h. p.bad. Morgen 80106 und 4066 Cub.F.), von Maissiat, Franz.Nation.-Vers. 4. Dec. 1848.

(i) Regeln für die Anlegung von Waldcolonicn bei v. I akob, I, §. 23S.240. Waldcolonien im bad. Murgthal, doch hauptsächlich zumUnterhalte von Holzhauern; sie kosten gegen 1300 fl. jährl. Unter-stützung.

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5) Die behauptete Unergiebigkeit der Staatsforsten im Ver-gleich mit den Privatwaldungen (§. 138.) ist zwar in vielenFällen nicht zu bestreiten, aber sie kann zum Theile beseitigtwerden, insofern sie von zu verwickelter und kostspieliger Ver-waltung (/,) oder mangelhaften Wewirthschaftungsgrundsätzen,namentlich bei dem Verkaufe herrührt, zum Theile gereicht sieder Staatsforstwirthschaft nicht zum Tadel, insofern sie auseiner der folgenden Ursachen herfließt;

a) von den vielen auf den Staatswaldungen ruhendenLasten, denen die Privatwaldungen weniger unterworfen sindz. B. Holzabgaben, Weideservituten, Pfarrbesoldungen u. dgl.(S). Man muß also den Reinertrag einer Waldfläche überhauptund den hievon in die Staatscafse fließenden Theil unterscheiden.Was an Berechtigte gelangt, ist kein Verlust für das -Volks-einkommen ;

b) von dem Umstande, daß die ergiebigeren, näher an denOrtschaften gelegenen Waldungen eher von Gemeinden undEinzelnen in Besitz genommen wurden und daher viele ent-legene Wälder, auf Felsgrund, im Innern der Gebirge rc. demStaate verblieben, dem sie schon wegen der Kostbarkeit desFällens und Fortschaffens wenig einbringen (c) ;

o) von den großen, in den ausgedehnten Waldungen mit