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1 (1850)
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wobei man dann die wohlfeilste Wauart, z. W. aus ungebrann-ten Lehmziegeln oder aus gestampfter Erde (Piso'bau) verzie-hen wird.

4) Die Erfahrung hat gezeigt, daß es gut ist, den Kanonsogleich bei der Bekanntmachung der Erbpachtsbedingungen fest-zusetzcn und dann nur das Erbbestandgeld durch Versteigerungbestimmen zu lassen, weil sonst, wenn man Mehrgebote bei demKanon gestattete, leichter aus Unbedachtsamkeit übermäßig hoheAnerbietungen erfolgen (<t).

5) Die Erbpachter haben keinen rechtlichen Anspruch aufNachlasse, doch sollten dieselben bei großen Unglücksfällen be-williget werden (§. 117).

(a) Nicht für Privatpersonen, weil diese sich oder ihren Erben die Wahl

einer anderen Benutzungswcise frei lassen sollicn.

(d) Z. B. von 1 Morgen, Bgl. Nöldechen, S. 100.

(e) Ebcnd. S. 1 l7.

(<r) Kamphövencr, S. 2.

II. Waldungen.

§. 137.

In den meisten Staaten befinden sich seit früher Zeit soausgedehnte Domänenwaldungen, daß die Regierung zur Be-wirthschaftung derselben ein zahlreiches niederes und höheres-Personal zu besolden hat (r,). Dieser Forstbesitz der Regierungwar ursprünglich mehr der Jagd als der Holznutzung willengeschätzt, diese trat aber später bei dem Steigen der Holzpreisein immer größerer Wichtigkeit hervor und wurde mit zuneh-mender Sorgfalt behandelt, wie sie denn auch in vielen Länderneine ansehnliche Einnahme in die Staatscasse bringt. Man hieltindeß fortwährend die Domänenwaldungen auch aus volks-wirthschaftlichcn Gründen, um die Versorgung des Volkes mitHolz fortwährend zu sichern, für unentbehrlich und verwaltetesie zugleich mit Hinsicht auf diese Bestimmung. In der neuestenZeit aber sind gegen die Staatsforstwirthschaft manche Einwen-dungen gerichtet worden. Daher müssen diese hier zuvörderstgeprüft und es müssen die für die Veräußerung der Domänen-waldungen geltend gemachten Gründe (S) beleuchtet werden,