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1 (1850)
Entstehung
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167
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man a) bei der Zerschlagung Güter von einer, den örtlichenVerhältnissen entsprechenden Größe bildet, b) die Verän-derung der Wenutzungsart (laeios luncli) dem Erpachtcr er-laubt, c;) einen Thcil des Kanons ablöslich macht, auch cl) denVerkauf einzelner Grundstücke erlaubt, wobei ein verhältniß-mäßiger Theil des Kanons auf den Käufer übergeht oder abge-kauft wird. Im ersten Falle würde sich die Vercrbpachtung ineinen Verkauf gegen einen bloßen Grundzins unrwandcln,- der,wie alle ähnlichen Neallastcn, für ablöslich erklärt werden müßte(II, Z. 61.), dann aber nichts Nachtheiliges in sich enthielte,II, Z. 57.

(a) Z. B. Lotz, Handb. III, 107. Olufsen, Beiträge z. e. Ucbersicht

d. National-Jnd. in Dänemark, deutsch von Gliemann, S. 101.

(I8L0.)

Z. 136.

Die Erbpacht hat nach diesen Betrachtungen für Domänen(«) und zwar für ganze Hofgüter wesentliche Vorzüge. Nachden heutigen politischen Ansichten ist man allen Beschränkungendes Eigenthums so sehr abgeneigt, daß neue Erbpachtsverträgekaum noch zu Stande kommen werden und die vorhandenenErbpachter das nur mit einem Grundzinse beschwerte Eigen-thum erlangen; es kann demnach nur etwa der Verkauf gegeneinen auf eine gewisse Zahl von Jahren unablöslichen Grund-zins ausgeführt werden. Dies hat die Folge, daß man in vielenFällen, wo man sich zur Vererbpachtung entschlossen habenwürde, bei der Zeilpacht stehen bleibt. Wo der Erbpacht keineallgemeinen Gründe dieser Art entgegenstehen, da dienen fol-gende Regeln zu ihrer Ausführung:

1) Bei der Zerschlagung großer Güter sind, je nach denörtlichen Umständen, mittlere und kleine Bauerngüter zu bilden;damit es jedoch an Taglöhncrn nicht fehle, sind auch Familienmit so kleinen Landthcilen anzusetzen, daß sie genöthigt bleiben,Lohnarbeit zu Hülse zu nehmen (S).

2) Man sucht die einzelnen Güter abzurundcn (II, Z. 97.) (c).

3) Wenn es an solchen Erbpachtlustigcn fehlt, die aus eige-nen Mitteln Wohnungen, Ställe und Scheunen zu erbauenvermöchten, so muß dies auf Rechnung deS Staates geschehen,