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1 (1850)
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weil sich die Grundsätze für eine solche Untersuchung nicht scharfgenug bestimmen lassen und weil folglich der Erbpächter besor-gen muß, daß seine Nachkommen einer willkührlichen Behand-lung, einer unrechtmäßigen Verschlimmerung ihrer-Lage, javielleicht einer -Vertreibung von dem Gute ausgesetzt sein möch-ten. Diese Furcht würde die Anerbietungen der Pachtlustigensehr verringern. Dagegen ist es leicht, den Kanon nach Getrci-depreiscn einzurichten. Dies ist bereits auf die Weise geschehen,daß man ihn in Getreide ausdrückt und nach dem 30jährigenDurchschnittspreise jn Geld entrichten läßt (S). Nach den obenausgestellten Sätzen (II. Z. 59.) sollte jährlich oder von einerPeriode zur andern ein Theil des Kanons nach den Durch-schnittspreisen eines jüngstverflossencn Zeitraumes, ein andererTheil nach dem Iahrcs-Marktpreise baar bezahlt werden.

(«) Z. B. nach v. Seuttcr, S. 36.

(ä) Im ostpreußischen Kammerdepartement: halb Roggen, halb Gerste;der durchschnittliche Marktpreis einer 30jährigen Periode wirdwährend der folgenden 30 Jahre zur Bezahlung angewendet, dochdarf der Mittelpreis der einen Periode nicht über das Doppelte vomPreise der vorhergehenden steigen. Krug, Nat. Reichth. II, 42.

§. 135.

Im Vergleich mit dem Verkaufe (Z. 124.) wird dieErbpacht getadelt, weil der Erbpachter nicht in der freien Lagedes Eigenthümers sich befinde, z. B. nicht einzelne Thcile desGutes verkaufen oder verändern dürfe, folglich weniger Lust undGelegenheit habe, den Ertrag und sein Einkommen zu vergrö-ßern (cr), und weil überhaupt die Regierung kein neues bäuer-liches Verhältniß erschaffen solle. Daß die Lage des Eigenthü-mcrs für Culturverbesserungen noch günstiger sei, kann nicht inAbrede gestellt werden, doch ist 1) der Unterschied beider Zu-stände nicht erheblich genug, um da die Erbpacht unrathsam zumachen, wo man aus anderen Gründen den Verkauf nicht zu-träglich findet; 2) die Erbpacht bringt in jedem Falle die Län-dereien schon in die Hände von Landwirthen, welche mehr fürdieselben thun, als Zcitpachter; sie ist also ein Fortschritt undkann als Uebergang zur vollen Veräußerung betrachtet werden;3) zudem läßt sich jener Unterschied noch vermindern, wenn