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1 (1850)
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folglich bei veränderten Umständen nicht eine andere Benutzungs-weise wählen kann. Dies ist zwar richtig, aber nicht nachtheilig,weil der Uebergang der Ländereien in die Hände von Land-wirthen, welche sie mit dem Eifer des Eigenthümers behandeln,die günstigsten Wirkungen hat, und weil die Negierung nichtbloß viele Mühe erspart, sondern auch sogleich eine erheblicheVermehrung ihrer Einkünfte erlangt;

2) daß man die Gelegenheit verliert, von Zeit zu Zeit denPachtzins zu steigern, und bei einer Preiserniedrigung der ed-len Metalle an einem Geldkanon viel einbüßen kann. Hierbeiist zu bemerken: a) In Gegenden, die noch schwache Bevölke-rung und sehr niedrige Grundrenten haben, mag es rathsamsein, die Vererbpachtung zu verschieben, weil sie wenig ein-bringt und der Nutzen der späteren Erhöhung der Rente ganzden Erbpachtern zufallen würde, k) Wenn gleich die durch denErbpachter bewirkte Ertragsvermehrung der Negierung keinenunmittelbaren Vortheil gewährt, so trägt doch die vermehrteGrundrente auf mehrfachen Wegen mittelbar zur Erhöhungder Staatseinkünfte bei, und bei der Zeitpacht würden so be-deutende Werbesterungen gar nicht unternommen werden,v) Eine Erhöhung der Grundrente zufolge der gestiegenen Ge-treidepreise kann durch angemessene Bestimmung des Kanonsauch für die Staatscasse ergiebig gemacht werden, s. Z. 134.

3) Die Negierung kann sich immer einen begüterten Zeit-pachter wählen, bei der Erbpacht aber nicht verhüten, daß dasGut an einen dürftigen Erben gelangt. Gegen diesen Nachtheilkann man sich wenigstens zum Theile schützen, indem man einansehnliches Erbbestandgcld ansetzt, so daß der Kanon nicht sohoch ist, um nicht in jedem Falle sicher eingehen zu können.

(a) Eifrig gegen die Erbpacht v. Bujanovics im Amtlichen Bericht

über die Stuttg. landw. Brrsamml. S. 86.

§. 131.

Der öfter gemachte Vorschlag, nach längeren Zwischenzeiten,z. B. nach 33 oder 60 Jahren, eine Durchsicht der Erbpachts-bedingungen zu veranstalten, wobei nach Befinden der Umständeder Kanon erhöht werden könnte (,«), hat Vieles gegen sich,