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1 (1850)
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§. 132 .

Die letztgenannten Wortheile werden dann am größten,wenn die Erbpacht mit einer Zerschlagung der großen Do-mäncnhöfe in kleinere Güter (Dlsmembratlon, Abbau)in Verbindung gesetzt wird. Dicß ist auch wirklich da, wo mandie Erbpacht eingcsrchrt hat, geschehen (<,), obschon man die Zer-theilung auch bei dem Verkaufe bewerkstelligen könnte. Durchdie Verbindung jener beiden Maaßrcgeln wird

1) der sorgfältige Anbau des Bodens und die Zunahme derVolksmenge um Vieles befördert, also der Wohlstand des Volkesund mit ihm zugleich die Macht des Staates gesteigert,1, Z. 368, (S^,

2) die Ablösung der Frohnen und der anderen, zu den Do-mänen gehörigen gutsherrlichen Rechte erleichtert. Die neu ge-bildeten mittleren und kleineren Güter können den Beistand derFrohnarbeiter und der Weidcrechte leichter als die bisherigengroßen entbehren (lll, Z. 63.), und in Erwägung des von derganzen Unternehmung zu hoffenden Nutzens kann man die Ab-lösung unter billigen Bedingungen gestatten.

(a) Die Sackbaucr» (unmini (II sncvo) in Oberitalien. Hüllmann,Städtcwcsen, I, 11. Ilusao, Lulnnin noslrl aevi populo (lekoamusPrimas nenn». pudl. et stntisticne notiones. 1828. S. 22.Bernd v. Arnim machte im ersten Dritlheil des 16. JahrhundertsJoachim I. v. Brandenburg den Vorschlag zur Zerschlagung derKammergüter, ohne Erfolg. Sein Sohn soll in Kursachscn von 1565 70 300 Domänen zerschlagen haben, doch ist diese Nachricht nachHüllmann's Untersuchungen noch problematisch und vielleicht nurvon Ansiedelungen auf neu urbar gemachtem Lande zu verstehen.1701 begann im preußischen Staate die Vererbpachtung, die aber1711 wieder aufgehoben wurde. Die Beweggründe zu dem letzterenSchritte scheinen theils in irrigen Vorstellungen, theils aber auch inden bei der Vercrbpachtung begangenen Fehlern gelegen zu haben,so daß man daraus gegen die Nützlichkeit der Sache im Allgemeinenkeinen Beweis nehmen kann. Friedrich II. zcrtheilte und vercrb-pachtete über 300 Vorwerke, Friedrich Wilhelm II. setzte dies bei dreiDomänen im Oderbruche fort und Friedrich Wilhelm III. ließ einegrößere Anzahl, besonders in Ostpreußen, in Erbpacht geben. InAnsbach (1757), Baireuth (1763), Waldeck (1755), Hcssen-Darm-ftadt (1773), Böhmen (1776), der Rheinpfalz, fing man an, dieseBeispiele nachzuahmen. In den dänischen Staaten geschah dieß seit1763 in großer Ausdehnung und mit gutem Erfolge. Auch in Meck-lenburg geschieht es häufig. M. Schwerin hat nach dem A. für 184918I OOO Rthlr. Einnahme von Erbpachtgütcrn. Hüllmann, Ge-schichte der Dom. Ben. S, 93, lle Herüber^, Unit (lisserta-

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