ertraggebenden Ländereien, sondern nur etwa bei solchen, die
erst urbar zu machen sind, empfohlen werden kann.
(a) Z B. das Gut sei auf 36 000 fl. anzusctzen, so könnten davon 8000 fl.sogleich bezahlt werden und für die übrigen 28 000 fl. würde einjährlicher Kanon von 1l20 fl. (zu 4 Proc. gerechnet) ausbedungen.
(b) Vgl. Mittermaier, Privatrecht, I, §. 488. — Die badischen Erb-bestände (Landrecht, Art. 1831 bu ff.) sind keine Erbpachte obigerArt, da sie zum Theile nicht aus alle Erben gehen und beim Ver-kaufe ein Handlohn von höchstens 2 Proc. bezahlt wird.
(a) Nicolai, I, 253. — v. Jakob, I §. 180. Viele Ansiedelungen die-ser Art im preußischen Staate. Borowski, I, 211.
8. 131.
Die Vortheile der Erbpacht sind (<r):
1) daß die Verwaltung sehr vereinfacht wird, denn die vielenbei der Zeitpacht vorkommenden Geschäfte fallen hinwegund man hat neben der Einforderung des Kanons nureine oberflächliche Aufsicht zu führen, um die Verletzungder Bedingungen (§. 130.^> zu verhüten;
2) daß die Ländereien mit größerem Eifer und Eapitalaufwandebewirthschaftet werden, denn der Erbpachter ist für sich undseine Erben des Genusses der Früchte aller vorgenomme-nen Verbesserungen sicher, sei es nun durch eigene Be-nutzung des Gutes oder durch einträglichen Verkauf. Daherwird der Anbau verbessert und der reine Ertrag der Grund-stücke erhöhet, wovon auch der Regierung ein Gewinnzugeht, indem rr) sogleich von Anfang an die Zinsen desErbbestandgeldes und der Kanon den bisherigen Reiner-trag übersteigen, zumal da auch die Remissionen, Bau-kosten ic. erspart werden, b) die Erbpachtstücke der Grund-steuer unterliegen (-), o) die Erhöhung der Productionauch in mancherlei anderen Zweigen des Staatöeinkom-mcns, z. B. der Consumtionssteucrn, eine Zunahme nachsich zieht.
(a) Nicolai, I, 246. — LHaer, Annalen des Ackerbaues. Jul. 1806.Nr. I u. II. — Sturm, I, 273. — v. Jakob, I, §. 196. — Fulda,S. 62—66. — Krau se, National- und Staatsökonomic I, 351. II,131. — Burg er, Reise durch Oberitalien, II, 218 (1832). — BoU-brügge, Das Landvolk im Großh. Mecklenburg-Schwerin, 1835.S. 35. — Gr. Moltkc, S. 27.
(L) Allerdings können sie nicht so hoch, wie freies Eigcnthum, belegtwerden.