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weil cs viel beschwerlicher ist, sie je nach der Menge der Spann-arbeiten bei jedem einzelnen Westandthcile aufzuführen.
Auch bei der Veranschlagung eines einzelnen Grundstückesmuß man sowohl die besonderen Wirthschaftskostcn als einenAutheil an den allgemeinen unter der Voraussetzung einer ge-wissen Gutsgröße ermitteln, z. B. die Kosten eines Tages Hand-und Spannarbeit, und sie von dcm mittleren Rohertrag abziehenssr«)(a) Beispiele in d. a. techn. Jnstr. für Pommern.
v. Erbpacht.
§. 130 .
Die Erbpacht steht zwischen der Zeitpacht und dem Verkaufin der Mitte. Der Erbpachter erhält nach den bisherigen Nechts-grundsätzen zwar nicht das Eigenthum, aber doch ein erblichesBenutzungsrecht und darf das Gut nach eingeholtcr Genehmi-gung des Verpachters auch verkaufen, nur nach der gewöhnlichenEinrichtung nicht zerstücken oder wesentlich verändern. Er ent-richtet einen jährlichen Zins (Kanon) und beim Anfang derErbpacht zugleich eine Einkaufssumme (Erbbestandgeld^),welche, wie die Eaution des Zeitpachters (§. Ilö.), zur Siche-rung der Negierung dient. Man kann sich dieses Erbbestandgeldals den einen, kleineren Theil des vollen Kaufpreises denken,dessen größerer Theil durch den Kanon verzinset wird (»)Dieses Nutzungsrecht des Erbpachters darf nur dann unter-brochen werden, wenn derselbe längere Zeit die Entrichtung desKanons unterließe Uebrigens werden diese neuen Erb-pachtsverträge so abgeschlossen, wie es volkswirthschaftlich undfinanziell zweckmäßig scheint, ohne daß man sich genau an einesder älteren bäuerlichen Verhältnisse anzuschließen genöthigt wäre.Verschieden von der Erbpachtist dieErb-zinsv.erleihung, miteinem niedrigen Kanon, der nicht als Pachtzins gilt, sondernnur die Anerkennung des Lbereigenthums bezweckt, dagegenhäufig mit einem Laudcmium bei Besitzveränderungen (a).Diese Einrichtung trägt so wenig ein, daß sie nicht bei schon
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