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1 (1850)
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nämlich dieser zufolge des Pachtcontractes verpflichtet ist, seineWirtschaftsrechnungen zu diesem Wehufe vorzulegcn, die ein-zelnen zugehörigen Register, z. B. über Saat, Ernte, Ausdrusch,Wiehnutzung u. dgl., ferner das Verzeichnst und die Abschätzungder Znventarienstücke.

3) Es werden alle diejenigen Personen zu Protokoll ver-nommen, welche über den Zustand, die Behandlungsweise undden Ertrag des Gutes aus eigener Wahrnehmung Auskunftgeben können. Man sucht auf diese Weise diejenigen Puncteauszumitteln, welche aus den schriftlichen Hülfsmitteln sich nichtmit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Widersprüche in denAussagen sucht man durch Gegenüberstellen der Vernommenenzu heben.

4) Die einzelnen Bestandteile des Gutes werden mit Zu-ziehung von verpflichteten Sachverständigen einer genauen Un-tersuchung unterworfen, um ihre Ertragsfähigkeit auszumitteln.Bei den Ländereien heißt dieses Geschäft die Bonitirung, Bo-denschätzung. Man bringt die Ländereien jeder Art in Elastenund bestimmt die in jede Elaste fallende Morgenzahl.

5) Aus den so erlangten Nachrichten wird die Berechnungdes mittleren rohen Ertrages, der sammtlichen Ausgaben undfolglich des mutmaßlichen Reinertrages vorgenommen.

§. 125.

Bei der Ertragsberechnung werden nach einem ziemlich all-gemeinen Herkommen die einzelnen Zweige des landwirtschaft-lichen Gewerbes, wie sie auf dem Gute Vorkommen (Ackerbau,Wiesenbau, Nindviehzucht u. dgl.), abgesondert behandelt, sodaß man bei jedem 1) den durchschnittlichen Rohertrag inErzeugnissen verschiedener Art (in natura) ausmittelt, 2)hievon sogleich die auf dem Landgute vorkommende Verzeh-rung an solchen Stoffen abzieht, 3) den Ueberrest nach denMittelpreisen der Gegend zu Geld ansetzt und endlich 4) vondieser Summe die besonderen Geldausgaben abrechnet, welcheder einzelne Nutzungszweig erfordert.