Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
154
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Z. 123.

Der Pachtanschlag kann abgeleitet werden:

1) aus allgemeinen landwirthschastlichen Erfah-rungen, indem man untersucht, welchen rohen und reinen Er-trag jeder Wirtschaftszweig bei einer angenommenen Wehand-lungsweise und der gegebenen Beschaffenheit des Bodens, desKlimas, der Absatzgelcgenheit u. dgl. zufolge der, aus vielenFällen abgenommenen Zahlenverhältnisse durchschnittlich er-warten läßt;

2) aus besonderen Erfahrungen auf dem einzelnenLandgute, d. h. aus dem Ertrage, welchen die bisherige Be-wirtschaftung desselben wirklich gegeben hat. Diese Ausmittlungwürde für sich allein höchst ungenügend sein, denn es läßt sichbei ihr der Einfluß zufälliger Umstände, die sowohl in äußerenEreignissen, als in der Persönlichkeit des Landwirthes, seinerWohlhabenheit oder Dürftigkeit, seiner Einsicht oder Unwissen-heit w. liegen, nicht ausscheiden. Gleichwohl können diese ge-schichtlichen Thatsachen sehr nützlich werden, um die allgemeinenErfahrungen in ihrer Anwendung auf eine gegebene Oertlichkeitzu ergänzen und die unrichtige Auffassung der vorhandenen Um-stände bemerklich zu machen. Es ist also notwendig, jene beidenWerechnungsmittel stets in Verbindung mit einander anzuwen-den («).

(a) Schmalz, Anleitung, §. 25.

8 - 124 .

Die Reihenfolge der Geschäfte bei der Veranschlagung einesganzen Landgutes ist ungefähr diese:

1) der Beamte sucht sich vorläufig mit dem ganzen Gutebekannt zu machen, erforscht die einzelnen Bestandteile, derenGröße und Gränzen, die Gebäude und deren Zustand, die zu-gehvrenden Gerechtsame u. s. f.

2) Es werden schriftliche Nachrichten gesammelt, welche alsHülfsmittel gebraucht werden können. Von dieser Art sind dieVermessungsregister, die älteren Anschläge und Pachtverträge,die Rechnungen des bisherigen Verwalters oder Pachters, wenn