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1 (1850)
Entstehung
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b) nach dem Betrage, den er auch unter ungünstigen Umstan-den wenigstens noch erreichen muß; ein solcher Anschlagdes geringsten, sicheren Ertrages dient z. W. zurBestellung eines Unterpfandes und bei der Aufnahme ineinen Creditverein, (H, §. 114 ff.) (a);e) nach der Größe, zu der er bei einem reichlichen Aufwandevon Kunst und Capital gebracht werden kann; Anschlagdes künstlich-erreichbaren Ertrages. Ein ratio-neller Landwirts, wird aus einem Anschläge dieser Art ab-nehmen, wie theuer er im äußersten Falle ein Gut erkaufenoder pachten darf, aber der Eigenthümer darf seine For-derungen und Erwartungen nicht hiernach einrichtcn, weilauf das Mitwerben solcher Kauf- oder Pachtlustigen in derRegel nicht zu rechnen ist;

2) ein mittelbares Ergebnis), der auf den Reinertraggegründete Berkehrswerth, der zugleich als Richtschnur desPreises dient, I, Z. 60. Da der Werth der Grundstücke in ihrerFähigkeit besteht, einen gewissen reinen Ertrag zu geben,so wird aus diesem, unter der Annahme eines gewissen Zins-fußes, durch bloße Vervielfachung (z. B. mit 25 oder 33) derWerth leicht gefunden. Indes) ist der Anschlag der nächstbevor-stehenden Nutzung zur Berechnung des Wertstes für Kauf- undandere Fälle nicht zu brauchen, weil er zu sehr veränderlich ist;man muß folglich, je nach dem Zwecke der Veranschlagung, eineandere der in Nr. 1 angegebenen Ertragsbestimmungen zuGrunde legen (S).

(a) Vgl. Block, Mitthcil. III, 250.

(ä) Man setzt gewöhnlich dem Ertragsanschlage den Grundan-schlag entgegen, und versteht unter diesem Ausdrucke eine solcheErmittelung des Werthes und Preises, welche auf die ganze Be-schaffenheit des Landgutes in allen seinen Theilen, abgesehen voneiner besonderen Behandlungsweise, gebaut ist. Es ist jedoch nichtmöglich, aus der natürlichen und künstlichen Beschaffenheit der Län-dereien allein, ohne Berechnung eines gewissen Ertrages, zu einemAnsätze des Werthes zu kommen, man muß beim Gelderträge auchveränderliche Umstände, z. B. die Preise der Erzeugnisse, mit be-achten, und es ergiebt sich aus dem Obigen, daß jede der drei Er-tragsbcrechnungen I> <i eine eigene Art des Grundanschlages gebenkann. Nur die Bonilirung des Bodens (§. 124.) giebt feste, unwan-delbare Zahlen, die aber keine Geldsummen bezeichnen.