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lanbwirthsch. Schätzungen, Hannov. 1834. — Kreußig, Berich-tigung und naturgemäße Begründung der landwirthsch. Ertragsbe-rechnungen rc. Prag, 1835. — v. Jordan, Grundsätze über Ab-schätzung der Landgüter, 2. A. von Rothkögcl, Wien, 1839. — R.Andre-, Darstellung der vorzüglichsten landw. Verhältnisse, 4. A.v. Rieger, 1810. — Vorzüglich zu beachten ist die k. sächsischeGcschäftsanwcisung zur Abschätzung des Grundeigenthuins, v. 30.März 1838 (für die Grundsteuer bestimmt). — Technische Instruc-tionen f. die von d. K. General-Commission v. Pommern beauftrag-ten Oekon. Commissarien. Berl. 1842. 4°. — Gute Materialien beiKlcemann, Encyklopädic landw. Verhältnisse. 1845, — Zeller,Landw. Vcrhältnißkunde. 4. Abth. 1842—49.
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Das durch Veranschlagung auszumittclnde Ergebnis; derkünfligen Bcwirthschaftung kann sein:
1) ein unmittelbares, der reine Ertrag, welcher nebender Grundrente auch Capitalrente und Gewerbsverdienst in sichschließt. Derselbe läßt sich unter verschiedenen Voraussetzungenerforschen, nach welchen die Veranschlagung in mehrere Artenzerfällt, nämlich:
u) nachscinemmittleren, beiderüblichen Wewirthschaftungs-weise zu erwartenden Betrage, und zwar«) wie er unter den jetzigen Umständen, in der nächstenZukunft zu vermuthen ist; Anschlag des nächst be-vor st e h e n d e n E r t r a g e s, N u tz u n g s-, E rtra g s-anschlag im gewöhnlichen Sinne des Wortes. DieseVeranschlagungsweise ist für Verpachtungen zweckmäßig.Es bleiben dabei solche Nutzungen ganz außer Ansatz,die dem Pachter gar nicht übertragen werden, oder diewährend der nächsten Pachtzeit keinen erheblichen Ertragversprechen, z. B. neue Obstpflanzungen; ferner werdengegenwärtige Verhältnisse, die den Ertrag erhöhen odererniedrigen, mit berücksichtiget, wenn auch ihr längererFonbestand nicht wahrscheinlich ist;
/?) wie er im Durchschnitte eines längeren Zeitraumessich hoffen läßt; Anschlag des dauernden Er-trages. Eines solchen bedarf der Verkäufer, um denangemessenen Verkaufspreis zu finden, ferner wird der-selbe bei der Verpachtung, der Anlegung der Grund-steuer und der Arrondirung (II, ß. 100.) benutzt;