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zeigt hiebei den Uebelstand, daß die Pachter sich die Schonungund Erhaltung der Gebäude zu wenig angelegen sein lassen undkleine Ausbesserungen so lange aufschieben, bis größere noth-wendig werden, so wie sie auch oft unnöthige Neubauten ver-langen. Die jährliche Untersuchung, ob ihnen keine Nachlässig-keit zur Last falle, sichert nicht genug, aber auch der Vorschlag,dem Pachter an allen Ausbesserungen einen gewissen Theil derKosten aufzulegen, ist nicht zu billigen, weil dann durch die plötz-lich eintretende Nothwendigkeit kostbarer Bauten die Lage einesPachters zu mißlich werden könnte. Dienlicher ist es, dem Pachternach einer genauen Ausscheidung alle diejenigen Reparaturenaufzuleg en, welche von einer regelmäßigen Verschlechterung her-rühren und einigermaßen überschlagen werden können und beidenen durch Sorgfalt etwas zur Verringerung der Kosten ge-schehen kann, ohne daß man doch aus übel angewendeter Spar-samkeit Nachtheil für das Gebäude zu besorgen hat (<r).
(a) Die Bestimmung einer Summe, bis zu welcher eine Ausbesserungvom Pachter geschehen muß, z. B. 10 Rthlr., ist aus obigem Grundenicht angemessen. Sturm, Kameralpr. I, 24b. — In jedem Falleist die Ausscheidung dessen, was aus der Staatscasse zu bestreitenist, auch nach dem im §. ausgesprochenen Grundsätze schwierig. DieDächer können dem Pachter leicht mit der Verpflichtung, jährlicheinen bestimmten Theil umzudecken, übertragen werden. Von Neu-bauten kann man dem Pachter die Verzinsung der Kosten abfordern.— Vorschriften, welche Gegenstände der Kammer, welche dagegenunbedingt den Bewohnern zur Last fallen, in Weimar, V. v. 1. Jan.1825, Burckhard S. 571.
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10) Mau pflegt dem Pachter zur Bedingung zu machen,daß er den Zustand des Gutes verbessern (melioriren) solle.Wird dieß nur im Abgemeinen gefordert, so ist es von geringerWirkung und der Pachter kann leicht durch den Nachweis irgendeiner unbedeutenden Melioration dieser Verpflichtung genügen.Die lange Dauer der Pachtzeit sowie die Vermöglichkeit undEinsicht des Pachters können zum Theile eine solche Bedingungersetzen, die jedoch immerhin nützlich ist, wenn sie sich auf gewissebenannte Verbesserungen, und zwar solche bezieht, die dem Pachternicht schon während der Pachtzelt hinreichend belohnenden Vor-