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1 (1850)
Entstehung
Seite
148
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1-18

derselbe hätte hiezu ein beträchtliches Capital nöthig, welches derBewirthschaftung entginge und das Mitwerben der -Pachtlustigenverringerte. Deshalb wird üblicher Weise das Znventarium demneuen Pachter nach einer sorgfältigen Aufzeichnung und Ab-schätzung übergeben und am Ende der Pachtzeit wieder aufgleiche Weise übernommen. Hiebei muß er das Fehlende baar oderin natura nachschaffen, den Ueberschuß aber (Superinventa-r i um) nimmt er entweder mit hinweg oder erhält ihn nach einemverabredeten Anschläge vergütet. Dieses Geschäft ist umständlich,und trotz aller angewendeten Sorgfalt bei der mehrmaligenTaxation lassen sich Verluste aus der Verschlechterung der Jn-ventarienstücke nicht vermeiden (er). Dieselben können nicht nachdem bloßen Anschaffungspreise geschätzt werden, wenn sie durchden Gebrauch verschlechtert worden sind (-). Die zur Schätzungbeigezogenen und verpflichteten Sachverständigen werden in einigeAbtheilungen (Schürze, gewöhnlich 3) gesondert, deren jedeman um ihren gutachtlichen Anschlag einzeln befragt, um sodannden Durchschnitt aller ausgesprochenen Summen zu ziehen (a).(a) Besonders bei dem Viehstande.

(») Man kann hiebei so rechnen: wie sich der volle Werth im Zustandeder Neuheit zu dem jetzigen verringerten Werth (Nützlichkeit) ver-hält, so auch der Anschaffungspreis zu dem Anschläge. Ist z. B. einGeräthe, welches 100 fl. kostete, so abgenützt, daß es nur noch diehalbe Zeit seine Dienste leisten wird, so kommt es mit 50 fl. in An-schlag.

(v) Formulare hiezu bei Borowski, I, 135. Berechnungen mit Rück-sicht auf die verschiedene Dauer in Schönleutner und Zierl,Jahrb. II. Beil. IIII. Wenn die Jahreszeit des Pachtwechselscs mit sich bringt, daß der abziehendc Pachter besäetes Land zurück-lassen muß, und mehr Aecker von ihm bestellt worden sind, als er vonseinem Vorgänger erhielt, so müssen die Bcstcllungskosten des Ueber-schusses ihm vergütet werden.

Z. 119.

9) Was den Aufwand für die Wirthschaftsgebäudebetrifft, so fallen die kleineren Ausbesserungen, deren Umfangbestimmt angegeben werden muß, dem Pachter wie jedem Be-wohner herrschaftlicher Gebäude (Z. 67.) zur Last. GrößereReparaturen, deren Eintreten sehr unregelmäßig erfolgt, könnennicht ganz vom Pachter getragen werden, es ist vielmehr üblich,daß der Staat sie bestreitet, so wie die Neubauten. Die Erfahrung