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theil bringen, z. B. das Setzen von Obstbäumen, das Mergelnu. s. w. (»).
11) In den Contract werden gewöhnlich auch solche Be-dingungen ausgenommen, welche den Staat gegen eine aus-saugende oder sonst verderbliche Wewirthschaftungsweise sichernsollen. Man muß sich auf solche Puucte beschranken, deren Nicht-befolgung leicht wahrzunehmcn ist und die den Pachter nicht innützlichen landwirthschaftlichen Unternehmungen hindern; dahingehört das Verbot des Stroh- und Heuvcrkaufes und eines zusehr erschöpfenden Fruchtwechsels, die gleichmäßige Bedüngungund Bearbeitung der Felder rc. (-). Auf großen Pachtgüternhat man dem Pachter in den letzten Jahren bisweilen einen vomStaate besoldeten Aufseher beigegeben, um schädliche Kunstgriffezu verhindern Z. 111.
12) Andere Vertragsbestimmungen betreffen a) die Jahres-zeit, in welcher der Antritt des neuen Pachters vor sich gehensoll (u), b) das Verbot der Afterpacht ohne besondere Erlaub-niß, wo nämlich jene landrechtlich erlaubt ist, u) die Bestimmung,wer die auf dem Gute ruhenden Lasten zu tragen habe, cl) dieTermine zur Entrichtung des Pachtzinses, o) Bestimmungenfür den Todesfall des Pachters u. dgl. (</).
13) Die Pachtgüter werden von Zeit zu Zeit sorgfältig durchdie Kammerbeamten oder auch durch höhere Beamte besich-tiget (e).
(a) Vgl. Nicolai, II, 167. Sturm, I, 263. — Bei kostbaren Melio-rationen dieser Ärt ist es dienlich, wenn der Staat einen Theil desAufwandes vergütet.
(ä) Sturm, I, 223, wo zu viele solche Cautelen in Vorschlag gebrachtsind. — v. Jakob, I, §. NO. — Die Vorschrift, welcher Viehstandgehalten werden muß, sichert nicht genug, weil es auf die Fütterungankommt. Hosfmann (Zeitschr. S. 724) räth daher, die Frucht-folge und Feldeintheilung nach Erwägung aller örtlichen Verhält-nisse und im Einverständniß mit dem Pachter festzusctzen und diesemdann als Richtschnur vorzuschreiben.
(c) Man hält insgemein die zweite Hälfte des Junius (Johannistag,24. Jun.) für die beste Zeit.
(ct) Angef. bad. V. v. 18. März 1835: Der Pachtcontract kann für auf-gelöst erklärt werden, wenn der Pachter in Gant geräth oder mit 2Jahreszinsen in Rückstand bleibt.
(s) Vorschriften hiezu bei Hosfmann, S. 68.