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1 (1850)
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dürste nicht entscheiden, wenn, ohne daß die Einzelnenes gewahr werden, die Kammergüter weniger ertrügenals Privatländereien und somit die Production im Gan-zen geringer wäre. Nur bei einer der Privatbenutzungnicht nachstehenden Bewirthschaftungsweise der Domä-nen ist dieser Umstand bedeutend (<().b) Werden mit den Kaufsummen Schulden getilgt, so istgar keine Vermehrung der Auflagen nothwendig, steigendagegen aus anderen Ursachen die Staatsbedürfnisse,so würde auch die Beibehaltung der Domänen einestärkere Besteuerung nicht verhüten können; gegen eineVerschleuderung oder eine Verwendung des Erlösesfür laufende Staatsausgaben aber kann in einem wohl-geordneten Staate eine gesetzliche Vorkehrung schützen.

(a) Gr. Soden, V, -IS. v. Jakob, I, Z 76. 182. - Herzog,Staatswirthsch. Blätter, II, S (1820).

(S) v> Haller. Rudhart, Zustand des K. Baiern, III, 37. An-dere sehen gerade umgekehrt im Bestehen vieler Domänen eine Ge-fahr für die bürgerliche Freiheit. 8inolair, Ilistor/, III, 291.Zachariä, Vierzig Bücher vom Staate, II, 79.

(c) Aus dieser Besorgniß ist Gr. Moltke dem Verkaufe abgeneigt,Ueber die Einnahmequellen, S. 30.

(A) In kleinen Ländern ist es leichter, die Domänen zu beaufsichtigenund für ihre gute Behandlung zu sorgen.

8- 97.

3) Das Domäneneinkommen muß im Verlaufe längererZeiträume steigen, weil die Grundrente mit der Preiserhöhungder Bodenerzeugnisse und dem besseren, kunstgemäßeren Unbaueder Ländereien erhöht wird, A. 221, Durch den Verkauf gegeneine Geldsumme geht dieser Wortheil verloren, und der Schadenist desto größer, wenn die Veräußerung in einer Zeit vorgenom-men wird, wo es noch an Kapitalen und Arbeitskräften zu einerbesseren Bewirthschaftung durch Privaten fehlt, und wo deßhalbdie Kaufschillinge niedrig sind. Diese Sätze, deren Gewichtnicht verkannt werden kann, müssen von unzeitigen Verkäufenabhalten. Doch ist dabei auch dieß zu erwägen:

a) die Grundrente von Privatländereien nimmt schnellerzu, als von Domänen («),