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1 (1850)
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b) die Staatscasse zieht auch von dem größeren Grundein-kommcn der Bürger auf mancherlei Weise mittelbarWortheil, z. B. in der Grundsteuer.

4) Daß Domänen bei Staatsanleihen größeren Credit ge-ben, ist in der neueren Zeit von geringer Erheblichkeit, weil manbei gut geordnetem Staatshaushalte und erprobter Gerechtigkeitder Regierung jener Grundlage des Credites nicht mehr bedarfund besonders die landständische Zustimmung dem öffentlichenWertrauen weit mehr nützt.

5) Kammergüter leisten gute Dienste, wenn man landwirth-schaftliche Werbesserungen einführen will, die von jenen aus sichweiter verbreiten können (S).

(a) Schmalz, II, 181, erzählt von einem Staatsgute, welches 1739 für3 300 Rthlr., und nach l80n nicht höher als für 3 900 Rthlr. ver-pachtet worden ist, während der Pachtzins eines benachbarten ade-

lichen Gutes in jener Zeit von 800 auf 3 000 Rthlr. gestiegen war._

Man hat berechnet, daß die Güter der im I. 1S42 von Heinrich VIII.aufgehobenen Klöster gegen 273 000 Pf. St. cingebracht habenmögen, und drittehalb Jahrhunderte später wenigstens 6 Will, jähr-lichen Ertrag haben bringen können. 8inclnir, a. a. O. I, 18-1.

(S) Domänen mit beträchtlichen Gebäuden dienen auch zu Lrbeits- undIrrenhäusern, Schullehrerscminaren u. dgl.

Z. 98.

Nach der Abwägung der vorstehenden einander widerstrei-tenden Gründe gelangt man nicht zu einer einfachen unbeding-ten Regel. Der Werkauf aller Domänen wäre eben so weniggerechtfertiget, als die Beibehaltung aller, vielmehr wird daszweckmäßigste Verfahren von verschiedenen örtlichen und zeit-lichen Umständen bedingt, die man so überblicken kann:

1) Zweck der Benutzung. Solche Güter, die nicht bloßihres Geldertrages willen, sondern auch noch zu einem besonderenGebrauche nützlich sind, z. B. Musterhöfe, Güter, auf denenman vorzügliche Wiehraffen unterhält u. dgl. (Z. 97. Nr. 5),fallen nicht unter die folgenden Rücksichten und verdienen erhal-ten zu werden.

2) Zustand der Bcwirthschaftung und Ertrag derDomänen in Vergleich mit den Grundbesitzungen der Einzelnen.Je mehr der Unterschied zwischen beiden zu Gunsten der letzteren