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Dagegen ist die Beibehaltung der Domänen aus andernGründen in Schutz genommen worden (r/.).
1) Aus dem Gesichtspuncte der Staatsklugheit im Allge-meinen hat man sie als eine wesentliche Stutze der erblichen Fürsten-würde angesehen, weil diese aus dem Neichthume an Ländereienentsprungen sei und also fortdauernd auf ihm ruhen müsse; dasDomäneneinkommen wird ferner wegen seiner Unabhängigkeitvon landständischcr Bewilligung und überhaupt wegen seiner grö-ßeren Sicherheit in Zeiten innerer Unruhen und großer Umwäl-zungen für vorzüglich schätzbar erachtet (S). — Solche Rücksich-ten aus die Lage der fürstlichen Geschlechter sind hauptsächlichbei denjenigen Domänen bedeutend, welche aus Stammgüternbestehen (Z. -16, 90), und sie können überhaupt in Beziehungauf kleinere Staaten, deren Selbstständigkeit mehr gefährdet ist,nicht für unbegründet gehalten werden, besonders wenn schondurch die Ablösung der Grundgesälle unvermeidlich ein Theildes Domäneneinkommcns verschwindet. Zndeß gewährt wenig-stens in ruhigen Zeiten, und in Ländern von einer hinreichendentwickelten Bolkswirthschast die Besteuerung ebenfalls leicht dieMittel zur Befriedigung der Staatsbedürfnisse, und es wärenicht rathsam, jene Wortheile da, wo erhebliche volkswirthschaft-liche Erwägungen den Verkauf empfehlen, mit einem großenOpfer zu erkaufen. Auch ist es jedenfalls genügend, wenn einsolcher Theil der Domänen erhalten wird, auf dessen Reinertragdie Civilliste angewiesen werden kann.
2) Das Domäneneinkommen erregt keine Unzufriedenheit,weil eS aus einem eigenen Erwerbe der Negierung herfließt undNiemanden eine Entbehrung verursacht, während die Auflagenungern entrichtet werden und unvermeidlich zu manchen Un-gleichheiten und Belästigungen Anlaß geben. Würden vollends dieKammergüter unvortheilhaft verkauft oder die eingehendenKaufgelder nicht gut zu Nathe gehalten (v), so müßten sogleichdie Steuern erhöht werden, um den Ausfall in der Einnahmezu decken. — Hiebei ist jedoch zu bemerken:
a) Jener Vorzug des aus Domänen fließenden Einkommens