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1 (1850)
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Reinertrag bisher 54 15l fl. oder 2,' Proc. war. Der Erlösist, wenn man noch 45 000 fl. Vorschüsse und 35 000 fl. Aus-stände cinrechnet, das 45fache der bisherigen reinen Rente, undverzinset sich dagegen zu 4/ Proc. S. Verh. v. 1831. Beil. XXI.Vetterleins Vortr. Z. 13.

8. 95.

2) Hat der Staat Schulden, so dient der Verkauf der Do-mänen bequem zu ihrer Abtragung <>,), auch gewinnt manhiebei noch, indem der Kausschilliug gewöhnlich so groß ausfällt,daß er mehr Schuldenzinsen erspart, als man an Einkünften ausden Domänen verliert. Kann man z. B. den ZZfachen Rein-ertrag als Kaufpreis erlangen und damit Schulden abzahlen,die 4 Proc. Zinsen kosten, so gewinnt man jährlich an 1 Proc.dieses Kaufpreises oder gegen des Domänenertrages (L).Dieser Grund fällt freilich hinweg, wo die Schulden keine großeLast verursachen, so daß man sie aus den Ueberschüfsen derStaatseinkünfte nach und nach abbezahlen kann, ohne dieKammergüter hiezu verwenden zu müssen.

3) Der Domänenbesitz verwickelt die Negierung in ein be-sonderes Privatinteresse, welches sie manchen allgemeinen Ver-besserungen, z. B. der Ablösung lästiger Realrechte, abgeneigtmacht, oder welches wenigstens wegen der daraus herrührendenReibungen mit dem Vortheile Einzelner leicht als etwas Ge-hässiges betrachtet wird.

4) Die Erfahrung zeigt, daß zur sicheren Deckung des Staats-aufwandes Domänen keineswegcs erforderlich sind und daß inmehreren europäischen Staaten, wo die Domänen nur einen gerin-gen Beitrag liefern, doch die Einkünfte reichlich, regelmäßig undohne Bedrückung der Bürger eingehen (c).

(a) Schon im alten Rom geschah dieses, bei der Geldverlegenheit imJahre 554 u. c. im Anfang des macedonischen Kriegs. Die Con-suln trugen darauf an, die Gläubiger warten zu lassen, was derSenat verwarf. 6um et privat! acgnnm postuiarcnt, »ec tamensolveiiüo aere alieiw resp. esset, gucxi ineliinm iutor utileet aequuin erat, üecreverunt. Es wurden disponible Staats-güter nach der Abschätzung durch die Consuln den Gläubigernüberlassen, mit einem Zins von l Xs für das ,juxer»»>, um einZeichen zu haben, wenn der Staat späterhin die Güter wiedereinlösen könne. I,ivi»s, XXXI, 13.

(») Vgl.Z. 94 (s).

sc) S. die in Z. 89 (<s) mitgetheilten Angaben.