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unstreitiges Patrimonialcigenthum des Regenten und seiner Fa-milie sind, und Wir sie auch in dieser Eigenschaft — hiermitausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag der-selben , außer der darauf radicirten Civilliste und außer anderendarauf hastenden Lasten, so lang als Wir uns nicht durch Her-stellung der Finanzen in dem Stand befinden werden, Unsere Un-tertkancn nach Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, — derBestreitung der Staatslastcn ferner belassen." Ueber die aus die-ser Bestimmung entspringenden Rechtsverhältnisse zwischen demFürstenhause und der Staatscasse als Nutznicßerin der Domänen,wobei indeß die rein-privatrcchtlichcn Sätze nicht unbedingt maaß-gcbend sein können, s. Helfer ich in der Zeitschrift s. die ges.Staatswiss. 1847. I, 3. vgl. §.99 (i).— Aehnlich Koburg, §. 76der Vers. v. 1821, -— Braunschweig, Landschafts-O. v. 1832, Z. 6.
(/,) Nassau, Meiningen (1829) rc. In diesen Staaten wurde bisherzwar der Hofstaatsaufwand nicht unter den Staatsausgaben, aberauch das Domäncneinkommen nicht unter den, der landständischcnBerathung unterworfenen Einkünften aufgeführt. In Nassau hatdas Ansprechen aller Domänen als Familicneigcnthum mehrjäh-rige Streitvcrhandlungen hervorgebracht. Man hat von Seitender Regierung neben den geschichtlichen Gründen geltend gemacht,daß die Kosten der deutschen Hofhaltungen Unzufriedenheit er-wecken könnten, wenn man sie nicht aus Stammgütern bestrittensähe und daß eine gewisse Unabhängigkeit des Fürstenhauses wün-schenswerth sei, auch daß bereits für 3 Mill. fl. Domänen zumBehufe der Schuldentilgung verkauft worden seien. S. Pro-tokoll der nass. Herrenbank. 1819. Beil. S. 251. 1821. S. 173.-— In den weiteren Verhandlungen findet sich sogar die Behaup-tung, die Herzöge seien zur Zeit des Reiches keine Landesherrengewesen, ihre Kammergütcr also bloße Patrimonialbesitzungen;die Kammergüter der Entschädigungslande wurden (mit Recht)als Ersatz der in den abgetretenen Landen verlorenen Hausgüterangesehen. Die Herrenbank erkannte 1831 diese Grundsätze unddie aufgestellte Ersatzforderung an, die Deputirtenkammcr erst1835, nach langer Verhandlung über den Zahlenpunct. Es wurdezugcstanden, daß die Landescafse mehr Einnahme als Ausgabenzugetheilt erhalten habe und jährlich 126 000 fl. herauszahlenmußte, und man verglich sich 1836 dahin, daß sie 2-400 000 fl.Kammcrschulden zu 3 Proc. übernehmen solle. Vgl. Friedemann,Die Verhandl. der Landst. des Herz. Nass, über die h. Domänen,Weilb. 1834. Das Domanialvermögen ohne die Mineralbrunncnund Schlösser ist mit 5 Mill. Steuercapital angeschlagen undumfaßt 208 212 Morgen oder der Oberfläche. — In Mei-ningen wurde (Ges. v. 27. Apr. 1831) verordnet, daß einstweileneine bestimmte Summe jährl. aus dem Domänenertrage für den sog.Landesetat abgegeben werden solle; bestätigt 26. Apr. 1846; s. Ueberdie Domänenfr. im Hrz. S. Meiningen. Darmst. 1847. S. 10. 56.
(1) Die Ereignisse von 1848 haben erhebliche Veränderungen in die-sem Gegenstände nach sich gezogen. In mehreren deutschen Ländernwurden auf den Antrag der Landstände die Domänen für Staatsguterklärt und es wurde eine Civilliste eingeführt. So in Altenburg,wo die Kammer- und Landeseinkünfte vom Anfang 1849 an zusam-mengelegt worden sind, in Weimar, wo eine Civilliste von 250 000Rthlr. festgesetzt wurde, in Meiningen mit 225000 fl. Civilliste,in Koburg, in Oldenburg (s. §. 46 (c)), Nassau re.