der Kammcrgüter fortwährend als Stammgut unter dem NamenKronsideicommiß betrachtet, weil bei der Erwerbung der MarkBrandenburg im I. 14 IS durch de» Burggrafen von Nürnbergder Kaufpreis (400 000 Goldfl.) aus dem Hausvermögen desZollern'schen Geschlechtes bestritten ward. Hierauf bezieht sich dieAnordnung, daß von dem Ertrage der Domänen eine bestimmteSumme für die Hofstaatsausgaben abgezogen und der Ucbcrrestin den Etat ausgenommen wird. Unrichtig Schmalz, Staatsw.L. II, 179: „Die Domänen sind überall in Europa wahre Privat-guter der Fürsten." — Baicrn 1818, Verf. Urk. Tit. III, Z. 1. 2.— Würtemberg 1819, Verf. Urk. Z. 103, in Ansehung des k.Kammergutcs. — Kurheffcn 1831, Verf. Urk. Z. 139. 110, mit' Worbehalt einer Ausscheidung des Staats- und Familiengutes,— Hannover, in dem (1837 einseitig aufgehobenen) Grundges.v. 1833, §. 122, — Sachsen, Verf. v. 1833, Z. 18.
(et) Dänemark, Frankreich, Großbritanien, Niederlande, Schweden rc.s. Wollgraff, Systeme der prakt. Politik. IV, SO!. In Frank-reich wurde das Privateigcnthum des Königs im Augenblick derThronbesteigung Staatsgut. Edict v. 1607. Ges. v. 8. Nov. 1814.Die dem Könige zur Benutzung überlassenen Staatsgüter bildetendas domniiie de In eouroniu!. Das Ges. v. 2. März 1832 sagt,daß die Civilliste, die der König während seiner Regierung zugenießen har, aus einer Ausstattung von unbeweglichen Gütern(dotntio» immobiliere) und einer jährlichen Zahlung aus derStaatskasse bestehe. Es gehörten jedoch auch bewegliche Dingedazu, wie Juwelen, Kunstwerke, Bücher, Aimmergeräthe rc., fernerSchlösser, mehrere große Landgüter, die Fabriken zu Sevres undBeauvais und die Tapetenfabrik dos Lobelins, sodann 3 Wälder.Dagegen ist das bisherige Apanagium des Hauses Orleans von1661, 1672 und 1692 wieder mit dem Staatsgute vereinigt wor-den. Llnourel, kort. publ. I, 114. — In den Niederlandenwurde erst unter König Wilhelm II das Eigenthum der Domä-nen an den Staat zurückgegeben.
(s) Wollgraff, S. SOO.
(/) Z. B. Nassau (1814), Waldeck (1814), Baden, Gotha, Liechten-stein (1818), Großh. Hessen (1820), Weimar, Koburg (l821),Kurheffcn, Altenburg (1831), Braunschweig (1832), Hohenzol-lern-Sigmaringen (1833), Hannover (Verf. v. 1840), Schwarz-burg-Sondershausen (1841). In mehreren andern deutschen Län-dern (z. B. Mecklenburg, die Anhaitischen und Rcußischen Lande)ist dieß schon länger anerkannt. Im Großh. Hessen soll (Vers.Urk, v. 17. Dec. 1820, Art. 6, 7) >/, der Domänen an den Staatabgegeben werden, zum allmälige» Verkaufe behufs der Schul-dentilgung, die übrigen bilden das schuldenfreie unveräußer-liche Eigenthum des großherzogl. Hauses, doch werden die Ein-künfte in dem Budget aufgeführt und zu den Staatsausgabcnverwendet. Die Hofstaatsausgaben sind vorzugsweise darauf radi-cirt. Im I. 1840 ist die Ucbereinkunft getroffen worden, daßstatt eines Lheiles der Kammcrgüter eine Geldsumme von 2 Will,fl. an die Staatscasse abgeliefcrt werden solle.
(z,) Protok. der nass. Herren-Bank, a. a. O. S. 300. — Baden, Verf.Urk. (v. 1818) §. S9: „Ohnerachtet die Domänen, nach allge-mein anerkannten Grundsätze» des Staats- und Fürstcnrcchtes,Rau, pol. Sekon 3te Ausg. III. tz