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1 (1850)
Entstehung
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dieser Besitzungen wie der Geschlechtssideicommifse der adelichenFamilien nach der Erstgeburt im Mannsstamme, also zugleichmit der Fürstenwürde, vorgeschrieben war, so war für denStaatshaushalt hinreichend gesorgt. Die Hausgüter der deut-schen Fürsten bildeten folglich eine eigenthümliche, zwischenreinem Privat- und Staatsgute in der Mitte schwebende Artvon Besitzungen, mit welcher aber wahres Staatsgut innig ver-mengt war. Erst in neuerer Zeit wurde das bisher unbestimmtgebliebene Rechtsverhältnis) genau sestgestellt, jedoch ohne daßman in eine mühsame Sonderung jener beiden Gattungen ein-gehen wollte. Zn einem Theile der deutschen Staaten wurdendie Kammergütcr als'Staatsgut erklärt O), was die Domä-nen in den außerdcutschcn Gebieten, zufolge des öfteren Wech-sels der regierenden Geschlechter, schon früher geworden wa-ren (r/), während dagegen in anderen deutschen Ländern derfürstlichen Familie das Eigenthum der Domänen, selbst in denneu einverleibtcn Landestheilen (s), Vorbehalten (/), jedochauch die Verwendung des Domänenertrags zu Staatsausgabcnim Allgemeinen (</) oder zur Bestreitung der Hofstaatsaus-gaben (/,) zugcsi'chcrt ward (r).

(«) Dahin gehört das in einem fideicommissarischen Verbände stehendeHofkammcr- (Kammcrschreibcrci-) Gut in Würtemberg, welchesungefähr 200000 fl. rein abwirft, Herdegc», S. 147. S. auchKlüber, Oeffentl. Recht, §. 333. In Frankreich hießen diePrivatgükcr des Königs ilnmni'iw privü. Sie wurden besteuertund durchaus gemeinrechtlich behandelt, nur daß der König nichtan die Bestimmungen über den Pflichtthcil gebunden war, Ku-cnrel, l>e In lvrluiiL publ. I, 140.

(-) v. Seckendorf, L. Fürstcnstaat, S. 363. Die Kammergüter seienbestimmt 1) für den Unterhalt der fürstl. Familie, 2) für Besol-dungen der Beamten, 3) für Gesandtschaften re., 4) für Schlösser,Festungen, Straßen re., 5) Kirchen, Schulen, auch 6) für Er-götzlichkeit des Fürsten. Belege aus dem deutschen Staats-rechte gesammelt in den Protokollen der nassauischen Hcrrenbank,1819. Beil. S. 287. Bestreitung dieses Satzes in der Schrift:lieber die Domänenfragc im H. S. Meiningen, 1817. S. 40.Die Erinnerung an obigen Grundsatz ist noch durch die heutigeForm des würtemberg. Haupt-Voranschlages ausgedrückt, welcherin drci Theile zerfällt: l) Staatsbedarf, 2) Ertrag des Kammer-gutes, 3) Dcckungsmittel für das zu 1) noch Fehlende, nämlichAuflagen.

(e) Preußen schon im Jahre 1784, durch das Landrccht (Nicolaia. a. O. I, Z. 1). Jedoch wird cin (nicht ausgeschiedener) Lheil