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dieser Besitzungen wie der Geschlechtssideicommifse der adelichenFamilien nach der Erstgeburt im Mannsstamme, also zugleichmit der Fürstenwürde, vorgeschrieben war, so war für denStaatshaushalt hinreichend gesorgt. Die Hausgüter der deut-schen Fürsten bildeten folglich eine eigenthümliche, zwischenreinem Privat- und Staatsgute in der Mitte schwebende Artvon Besitzungen, mit welcher aber wahres Staatsgut innig ver-mengt war. Erst in neuerer Zeit wurde das bisher unbestimmtgebliebene Rechtsverhältnis) genau sestgestellt, jedoch ohne daßman in eine mühsame Sonderung jener beiden Gattungen ein-gehen wollte. Zn einem Theile der deutschen Staaten wurdendie Kammergütcr als'Staatsgut erklärt O), was die Domä-nen in den außerdcutschcn Gebieten, zufolge des öfteren Wech-sels der regierenden Geschlechter, schon früher geworden wa-ren (r/), während dagegen in anderen deutschen Ländern derfürstlichen Familie das Eigenthum der Domänen, selbst in denneu einverleibtcn Landestheilen (s), Vorbehalten (/), jedochauch die Verwendung des Domänenertrags zu Staatsausgabcnim Allgemeinen (</) oder zur Bestreitung der Hofstaatsaus-gaben (/,) zugcsi'chcrt ward (r).
(«) Dahin gehört das in einem fideicommissarischen Verbände stehendeHofkammcr- (Kammcrschreibcrci-) Gut in Würtemberg, welchesungefähr 200000 fl. rein abwirft, Herdegc», S. 147. S. auchKlüber, Oeffentl. Recht, §. 333. — In Frankreich hießen diePrivatgükcr des Königs ilnmni'iw privü. Sie wurden besteuertund durchaus gemeinrechtlich behandelt, nur daß der König nichtan die Bestimmungen über den Pflichtthcil gebunden war, Ku-cnrel, l>e In lvrluiiL publ. I, 140.
(-) v. Seckendorf, L. Fürstcnstaat, S. 363. Die Kammergüter seienbestimmt 1) für den Unterhalt der fürstl. Familie, 2) für Besol-dungen der Beamten, 3) für Gesandtschaften re., 4) für Schlösser,Festungen, Straßen re., 5) Kirchen, Schulen, auch 6) für Er-götzlichkeit des Fürsten. — Belege aus dem deutschen Staats-rechte gesammelt in den Protokollen der nassauischen Hcrrenbank,1819. Beil. S. 287. Bestreitung dieses Satzes in der Schrift:lieber die Domänenfragc im H. S. Meiningen, 1817. S. 40. —Die Erinnerung an obigen Grundsatz ist noch durch die heutigeForm des würtemberg. Haupt-Voranschlages ausgedrückt, welcherin drci Theile zerfällt: l) Staatsbedarf, 2) Ertrag des Kammer-gutes, 3) Dcckungsmittel für das zu 1) noch Fehlende, nämlichAuflagen.
(e) Preußen schon im Jahre 1784, durch das Landrccht (Nicolaia. a. O. I, Z. 1). Jedoch wird cin (nicht ausgeschiedener) Lheil