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1 (1850)
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(c) Hüllmann, Finanzgesch. S. I ff. v. Bosse, Darst. desstaatsw. Aust. S. 73, l l3.

(<r) Die Schriftsteller nehmen auch häufig Kammer- und Lofelgüter für-ganz gleichbedeutend, z. B. v. Seckendorf u. Beraius a. a. O.(e) Doch sind die geistlichen Güter eigentlich als der Kirche gehörigzu betrachten,penes luml-ilionem eoclesiostioam ?ütter,Institut, für. ptibl. tieii». §. 191.

f/) Wurden ganze Ortschaften und selbst größere Bezirke auf einemdieser Wege in die Gewalt eines Fürsten gebracht, so kamen noth-wendig die darin enthaltenen eiqcnthümlichcn Besitzungen des bis-herigen Grundherrn in das Eigenthum des Fürsten. Beispiele:Vergrößerung des Burggrafthums Nürnberg seit 1235, beiFischer, Beschreib, des Fürstcnlh. Anspach, I, 81 litt (Ansb.1787). lieber die allmäligc Bergrößerung der badischen DomänenPfister, Gcschichtt. Entwickl. des Staalsrcchts des Gr. Baden,I, 112 (1836). Dcr Vlrf. nimmt zwischen den Haus- u. Staats-domänen eine mittlere Classe, die Hofdomänen, an, die aus ehmal.Reichslehcn bestehe.

(A) In Würtcmberg wurde noch 1506 das evangelische Kirchengutdes Erblandes, im Betrage von etwa 1» Mill. fl., dem Kammer-gute einverleibt. Die Berfassungsurkundc verordnet Z. 77 dieAusscheidung und Rückgabe des Kirchengutcs, welche aber nochnicht ausgeführt worden ist. In Frankreich wurde im Anfängeder ersten Revolution, in Spanien 1835, in Rußland erst in denletzten Jahren das Kirchengut vom Staate cingczogen.

(/,) Am meisten wurde darüber gestritten, ob die Kammcrgütcr ver-äußerlich und vcrjährbar seien, s. z. B. ?l'Lffinxer all Vitrin-rium, III, 1317 ff. Gutachten der Juristenfacultäten, die Han-növ. Verfassungsfrage betr., S. 213 (1839), p. Rottecka, a. O. S. 466 ff.

8. si.

Die auf die angegebene mehrfache Weife allmälig entstan-denen lTheile des Kammergutes wurden nicht nach der Artihres Ursprunges in zwei Gaffen unterschieden, sondern als eineeinzige Masse behandelt und nur von denjenigen Besitzungengenau getrennt, die der Fürst ganz wie ein Privatmann besaß,den sog. Ehatoulgütern («). ES wurde allgemein derGrundsatz angenommen, daß der Ertrag des Kammerguts (mitEinschluß der Regalien) für Staatszwecke, und zwar zunächstfür die der Hofstaats-, sodann aber auch für Ncgierungsaus-gaben verwendet werden müsse und Steuern erst dann zulässigseien, wenn jene Einkünfte nicht zurcichen ((-). Da nun zu-gleich die Unveräußerlichkeit der Kammcrgüter durch Lan-des-oder HauSgesctze oder Uebereinkunft mit den Landständenfast durchgängig als Regel ausgesprochen und die Vererbung