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1 (1850)
Entstehung
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110
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dem sie nicht überall Eigenthum der Staatsgesammtheit sind(Staats - oder Krongüter) (<!>), sondern auch in manchenLändern der fürstlichen Familie zugehören (fürstliche St am m-oder Hausgüter). Dieß war bisher in Deutschland hie und dader Fall. Die dculschen Kaiser besaßen Staatsgüter, die bei demöfteren Ucbergange der Kaiserwürde von einem Hause zum an-dern sich nach und nach verloren und in die Hände der Reichsfür-sten gelangten (v). Die Tafelgütcr der geistlichen Fürsten (</)und die Besitzungen der Reichsstädte gaben jedoch fortwährenddas Beispiel unverkennbarer Staatsgüter (e). Die Kammer-güter der weltlichen Fürsten dagegen hatten keinen gleichför-migen Ursprung. Anfänglich waren es Privatgüter (Al lode,Allodien), welche in den sich emporhebenden Familien durchKauf, Erbschaften, Heirathcn w. sich allmälig vermehrten (/'s,und, wie aus den reichen Grundeigenthümern mit der Zeitkaiserliche Beamte, Lehenträger und endlich Landesherrenwurden, nicht bloß zum Unterhalt dieser fürstlichen Geschlechter,sondern auch zur Bestreitung von Negierungskosten benütztwurden. Später erhielten diese Güter mancherlei Zuwachs ausReichslehen, aus kaiserlichen Staatsgütern, nach der Reforma-tion auch aus aufgehobenen geistlichen Stiftern (-), ferner ausden Domänen der neu erworbenen Landestheile, also ausstaatsrechtlichen Veranlassungen. Bei diesem verschiedenartigenUrsprung der Kammergüter ist der'Streit und die Unbestimmt-heit der Meinungen über die rechtliche Natur derselben leichtzu erklären, zumal da von Seite der Staatsgewalt wegen desMangels klarer staatsrechtlicher Begriffe nichts zur Verhütungspäterer Zweifel geschehen war (/t).

(a) In den Begriff derselben pflegte man sonst noch das Merkmalaufzunchmen, daß sie unter die Verwaltung eines Kammercol-legiums gestellt seien, z. B.bei ».Seckendorf, Teutscher Fürsten-staat, S. 359. Bergius, Polizei- u. Kameral-Maqazin, I,198. Domäne, cloinaninin, wurde aus dem französischen, leilomnine, herüber genommen (wahrscheinlich von clo,»i»ium, odernach einer anderen Ableitung von «loina, Grundstück). Vgl.Klüber, Oeff. Recht, §. 232 233.

(-) In Frankreich z. B. wurden die Domänen frühzeitig als Staats-güter anerkannt, Loelinus, 11s rexublica, lib. VI. Oup. 2. S.618 der Pariser Ausg. v. 1591.