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1 (1850)
Entstehung
Seite
109
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in diesen Landschaften. (Daneben besitzen die einzelnen Staatennoch 597 Will. Acres.) Der Verkauf dieser Ländereien bildet einereiche OueUe von Staatseinkünften. 1838 -13 wurden 14/2 Mill.Ac. für 18-456 000 Doll, verkauft, 1845 47 war die Einnahmehieraus zusammen 7 Mill. Der Verkauf geschieht grösientheils' durch Versteigerung, wobei aber der Acre nicht unter 1 >/, Doll,abgegeben werden darf. Bleibt etwas übrig, so kann cs dannum diesen Preis aus der Hand verkauft werden. Der Erlös gehtnicht leicht über 2 Doll, lieber die Verwendung s. § 99. Luch

das Königreich Griechenland besitzt vielc Domänen durch die Ver-treibung der Türken, nach vrgulrnrt ('l'urlcex null its re-svnrcos, I.o>uwii 1833, S> 281), 13-359 000 Stremmata (zuncre) Weide, Acker, Wald und Weinberg, ohne das mit250,000 Oelbäumcn besetzte Land; der Preisanschlag wird zu887V, Mill. Piaster 143 Mill. fl. gesetzt. Die Mecklen-burgischen Lande haben verhältnißmäßig ein ungewöhnlich großesDomanialvermögen. Dasselbe begreift in beiden Großherzogthümernan 125 Hs Meilen oder gegen 45 Proc. der Oberfläche ( v. L en-gerke, Landw. Statist, d. deutschen Bundesst. 1,431), auch in denanhaltischen Herzogthümcrn findet ein ähnliches Verhältniß Statt,(r/) Das aus Domänen fließende reine Einkommen des Staats be-trägt im Verhältniß zum ganzen reinen Staatseinkommen undin seinem angeschlagenen Geldbeträge:

25,° Proc. 7-689 500 fl. Baiern, 183743.

25 1-627 000 Rthir. Hannover, 1840 (Zusammen-

rechnung der Einkünfte beider Cassen).21/ 2-689 000 fl. Würkemberg, 184849 A>

20 741 000 Rthir. Kurhefscn, 1849.

19 1-039 800 fl. Großh. Hessen, 184547.

17/ 1-732 000 fl. Baden 1818 (ohne Post und Eisen-

bahn^.

14/ 807 000 Rthir. Sachsen, 184245.

12/ 8-133 983 Rthir. Preußen, 1849.

9/ 1-570 000 N. B. Thlr. Dänemark, R. 1844.

67 Rußland, nach Schubert.

3 35-700 000 Fr. Frankreich, 1844.

1/ 1-525 000 fl. Oesterreich, 1849 A.

0/ 150 000 L. St. Großbritanien, 1842.

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Diejenigen unbeweglichen Besitzungen, aus denen die Re-gierung ein, zur Bestreitung von Staatsausgaben bestimmtesEinkommen bezieht, die Domänen, mit dem älteren deutschenAusdruck Kammcrgüter genannt («), erfordern zur Siche-rung des Einkommens nur eine gesetzliche Unordnung, daß dieseGüter fortwährend und ungeschmälert der bezeichnetcn Bestim-mung gewidmet bleiben. Zn Ansehung des Eigenthumsverhält-nifses bei denselben findet eine wichtige Verschiedenheit Statt, in-