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(a) Gasser, Einleitung, Cap. l —II. — Schreker, Abhandlungvon Kammcrgütern u. Einkünften, 1751. 4. — Beraius, Poli-zei- und Kamcral-Magaz. II. Art. Domaincn. — (Borgstede)Juristisch-ökonomische Grundsätze von Generalvcrpachtungen d.Dom.in den preuß. Staaten. Berlin, 1,85. Als eine neue Bearbeitungdieses Buches ist anzusehen: Nicolai, Oekon. juristische Grund-sätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preuß. Staaten.Berlin, 1802. II. — Wehnert, lieber die vortheilhafkcste Be-nutzung und den Verkauf der Domainen, Berlin, 1811. — Sturm,Lehrb. ver Kamcralpraris, I. — v. Seutter, Ueber die Verwal-tung der Staatsdomänen. Ulm, 1825. — v. Liechte nstern, UeberDomäncnwesen. Berlin, 1826.—Hüllmann, Geschichte der Do-mänenbenutzung in Deutschland. 1807. — v. Rotteck in dessen u.Welck er's Staatslexikon, IV, 45g.
(ä) Im alten Aegypten war nach Diodor das Land zu gleichen Lheilcnunter den König, die Priester und die Kriegcrkaste getheilt. Diejüdischen Könige hatten Einkünfte von Landgütern, die griechischenKönige der homerischen Zeit waren fast ausschließend darauf ange-wiesen. Auch zur Zeit des Freistaates hatte Athen productiveStaatsländereien. Rom hatte außer den ältesten Staatsgütern,in Ansehung deren keine gewisse Kunde auf uns gekommen ist(nach Dionys v. Halikarnaß soll Romulus das Gebiet unterden Staat, die Priester und die Bürger gleich vcrtheilt haben),häufigen Zuwachs solcher Grundstücke aus seinen Eroberungen.Berühmt war wegen seiner Fruchtbarkeit und Einträglichkeit deru^er llampainw. Ansehnliche Weideplätze und Waldungen brachtenreichliche Wcidegelder (scripturu, Einschreibgeld) ein. — GroßeMasse von fürstlichen Ländereien im Mittelalter. Verzeichnißvon 123 kaiserlichen Villen der Karolinger bei Hüllmann,Finanzgesch. S. 19 ff. Unter den Königen von England ausdem sächsischen Stamme hatte namentlich Eduard der Bekenner— 65) 1422 Landgüter (inanor«) nebst 68 Forsten und781 Parks, und bis auf Heinrich II. bewirthctcn di: Könige all-jährlich an den großen Festen die Barone und ihr Gefolge aufsReichlichste. He^nier, lig^ptions, S. 90. Ilc^iiier, Orocs,S. 300. Böckh, I, 325. Sinclair, Ilwtor/ ok tlie puklicre-vonue, I, 26. 27. — Eine der merkwürdigsten Entstehungsartender Staatsgüter ist die von Paulus Diaconus berichteteThatsachc, daß die longobardischen Großen bei der Wahl desKönigs Autharit (im I. 584) demselben die Hälfte ihrer Be-sitzungen abgetreten haben sollen.
(c) In dem westlichen Theile der nordamericanischen Freistaaten hatdie Union das Eigenthum großer Landstriche, die man mit Ein-schluß des weiten westlichen Gebietes zwischen dem Mississippiund dem stillen Meere 1812 auf 1076 Will. Acres schätzte; hier-untersind aber nur 368 Mill., auf welche die Indier keine An-sprüche mehr haben und welche daher schon jetzt verkäuflich sind.Sic betragen zu I Doll. 1345 Mill. Das Eigenthumsrecht derUnion beruht theils auf einer Abtretung der östlichen Staaten,in deren Freibriefen die Berechtigung zu jenen Flächen mit ent-halten war, theils auf dem Ankäufe Louisiana's von Frankreich(1803 für 15 Mill. D.) und Florida's von Spanien (1819),sodann auf Verträgen mit den Eingcborncn über ihre Gebiete