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(c) Die Einkünfte aus solchen Rechten lassen sich allerdings nur unterder Voraussetzung, daß letztere durch eine Gegenleistung auf demVortragswege entstanden sind, zu den erworbenen zählen.Mein da der Ursprung der Grundgcfälle im Einzelnen nicht nach-zuweisen ist und ein großer Theil derselben wirklich auf jene Weisezu Stande kam, so darf jene Einteilung wohl als gcrechtfertigetangesehen werden.
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1. Abteilung.
Einkünfte aus Grundstücken sammt den zugehörigenCapitalen.
1. Hauptstück.
Domänen im Allgemeinen.
§. 89.
Das Einkommen der Regierung aus der Benutzung vonGrundstücken (n) ist das älteste (-). Dieß liegt in der Naturder Sache, denn da die Landwirthschaft unter die am ersten aus-gebildeten Gewerbe gehört, in einem rohen Zustande der Ge-sellschaft zur Befriedigung der meisten Bedürfnisse ausreicht undin ihrem Fortgange den wenigsten Gefahren ausgesetzt ist(I, Z. 361 fg.), so ließ sich der Staatsbedarf am leichtestendurch den Ertrag von Ländereien sicher stellen, wie denn indiesem Zustande auch der Reichthum von Privatpersonen haupt-sächlich in Grundbesitz besteht. Steuern sind erst bei einiger Leb-haftigkeit des Verkehrs leicht zu erheben. Ueberdieß gibt es ineinem schwach bevölkerten Lande eine Fülle von unbenutztenGrundstücken, und Niemand wird beeinträchtigt, wenn dieStaatsgewalt dieselben sich zueignet (ns. Bei einem künstlichenund vielgestaltigen Nahrungswesen mit regem Verkehre könntedagegen jene O.uelle von Staatseinkünften ganz entbehrt werdenoder doch zu verhältnißmäßig geringer Größe herabsinken (</).