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a) Gebäude u. a. stehende Capitale, als Maschinen, Ge-rathe u. dgl.
d) Umlaufende Capitale, welche entweder zur Betreibungeines Gewerbes, meistens in Verbindung mit den anderengenannten Vermögenstheilen benutzt, oder verzinslich aus-geliehen werden (S),
3) Dingliche Rechte auf Leistungen von Privatlandereien(Grundgefalle) oder aus eine-Benutzung derselben (Wei-dcrechte) (a).
(«) In Frankreich wurde 18.86 das unbewegliche Staatsvermögcn (mitAusschluß des Kronguls, s. §. 91) mir Beifügung eines Preisan-schlagcs, wo esthunlich mar, so angeschlagen: (.Uncnrel, b'ortunepubligue, I, 207. Die in Klammern beigesctzten Zahlen bezeichnenden Stand zu Anfang des I. 1848.)
I. Unbewegliche Besitzungen, die zu einem Theilc des Staatsdienstesgehören, nämlich: 14'798 000 (13'480 000) Fr. zum Gebrauchebeider Kammern; — 39'926 000 Fr. Justiz- u. geistliche Ange-legenheiten (42'309 000, wovon 32-279 000 für die letzteren) ;—2'93 l 000 Fr. M. des Auswärtigen28'623 000 (29 -300 000)Fr. M. des Unterrichts; — 37-578 000 Fr. (47-571 000) M.des Innern, wobei Denkmäler und Kunstgebäude, wie dasPantheon, der Triumphbogen rc. nicht angeschlagen sind; —22-992 000 Fr. M. des Handels; — 203 - 441 000 (213 Mill.)Fr. M. des Kriegs, ebenfalls mit vielen nicht angeschlagenenGegenständen;— 125'94 4 000 M. (124 Mill.) des Seewesens;—38-439 000 Fr. (43 Mill.) M. d. Finanz., bloß Gebäude.—Zus. 536 Mill. Fr. (564-686 729 Fr.)
II. Andere Liegenschaften: 1-109 000 Fr. Mineralbäder; — 3-795 800Fr. Salzwerke; — 726-993 000 Fr. (731 - 369 306) Waldun-gen. — Zusammen 731 -897 800 (739 - 409 539) Fr.
Von dem beweglichen Vermögen sind nur einzelne Haupttheileangeschlagen, z. B. 4-178 000 Fr. in Zuchthäusern, Opernhäusern,bei Telegraphen rc.; — 7-573 000 Fr. bei der Post; — 329 - 687 900Fr. bei dem Kricgsministcrium, worunter 10 195 Geschütze für31 -845 000 Fr., 1'/, Mill. Jnfanteriegewehre für43 Mill. Fr. rc.;—32-500 000 Fr. Waffen der Nationalgarde; — 498-1 >7 000 Fr.bei dem Secministerium, die Flotte selbst zu >41 Mill. geschätzt.—111 no nr ei, a. a. O. S. 423 ff.
(ä) Diese zu Anfänge eines Jahres vorhandenen Summen müssen amEnde desselben sich wieder vorfinden und in das folgende Jahr hin-übergehen.
Unter dem umlaufenden Betriebscapitale oder -Fondsversteht man überhaupt dasjenige bewegliche Vermögen, mit welchemdie Zweige der Finanzvcrwaltung ausgestattet sein müssen, um ingutem Gange zu bleiben. Es sind dieß theils wahre Kapitale imSinne der bürgerlichen Wirthschaft, nämlich bei den auf Staats-rechnung betriebenen Gewerben, theils Hülfsmittel für die Ver-waltung der Staatsauflagen und für die Bestreitung des Staats-aufwandes, wohin insbesondere die für jede Casse »öthigen Vor-