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1 (1850)
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Veranstaltung bilden, und deren Kosten nur als Mittelfür diesen Zweck dienen;

b) gelegentliche, accessorische, die sich nur an eineArt von Staatsausgaben anschließen und einen Theil der-selben vergüten. Sie ergeben sich bei vielen Zweigen derAusgaben und stehen mit ihnen in genauer -Verbindung(b). Die nachfolgende Abhandlung der Staatseinkünftebezieht sich nur auf die selbständigen.

(a) Diese Benennung rührt von der im römischen Rechte vorkommcn-dcn Unterscheidung der kruatiis naturales und civiles her.

(L) z. B. bei der Staatsvertheidigung: Verkauf alter Pferde, von ab-genützten Waffen, Lederwerk, beider Rechtspflege: Ertrag ausder Arbeit der Züchtlinge, bei dem Landgestüt: Verkauf ältererHengste rc.