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1 (1850)
Entstehung
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(a) Oesterreich, Ministerrath u. Cabinct 1849 A. IIO 306 fl. Wür-temberg, 1849 A., geheimes Cabinct 12 811 fl., Geh. Rath 21 524 fl«(-) Besoldung eines Ministers: Frankreich, 1844, 80 000 Fr. u. 40 000 Fr.Repräsentationsgelder für den Ministerpräsidenten, wie für den Mini-ster des Auswärtigen.Oesterreich, 1849, 8000 fl. mit2000fl. Quar-tiergcld u. 4000 fl. Functionsgehalt, zus. 14 000 fl. 17 ISO fl.rhcin. Würtembcrg: Geld 7500 fl., 56 Klafter Holz 840 fl.,Futter für 4 Pferde 528 fl. 24 kr., zus. 8868 fl. 24 kr.; der Mi-nister des Auswärtigen 13 318 fl. 24 kr. Baden: 9000 fl. für ei-nen Minister, 6000 fl. für einen Staatsrath, welcher Ministerial-präsident ist; ein Minister des Auswärtigen hat neben den 9000 fl.noch Wohnung (900 fl.) und Tafelgelder (4000 fl.). Belgien:21 000 Frc.Nordamcricanische Freistaaten: jeder der 4 Staatsse-cretäre 6000 Doll. (15 000 fl.), jeder erste Unterbeamtc eines Mini-sters (liest clerle) 2000 Doll. re.

§. 69.

Die Ausgaben für das Ju stizw esen (bürgerliche und pein-liche Rechtspflege) nehmen nur einige Procente des ganzenAufwandes hinweg (/,), und cs ist ein sehr günstiger Umstand,daß die unentbehrlichste und älteste Staatsanstalt mit einem somäßigen .Opfer bestritten werden kann. Die Kosten betreffen:

1) das Justizministerium, mit Einschluß der zur Entwertungneuer Rechtsgesetze vorübergehend beauftragten Beamten(Gesetzgebungscommission) ;

2) die Gerichte mehrerer Instanzen ((,). Wenn die Verbesse-rung des Gerichtswesens nach den Bedürfnissen der jetzigenZeit neue Ausgaben verursacht, so kann auch wieder durchmanche Vereinfachung des Proceßganges, besonders durchhäufigere Anwendung des mündlichen Verfahrens unddurch eine friedensrichterliche Vermittelung, welche vieleNechtsstreitigkeiten schon im Entstehen beilegt, viel erspartwerden. Der Gerichtsgang ist zugleich eine Quelle vonEinnahmen, welche theilweise die Kosten decken, §. 23-1;

3) die Gefängnisse und Strafanstalten. Auch bei diesem Ge-genstände wird die Nothwendigkeit einer durchgreifendenVerbesserung, welche neben dem nächsten Zwecke der Strafezugleich auf den sittlichen und religiösen Zustand derSträflinge einwirkt und sie gebessert in die Gesellschaftzurückkehren läßt, allgemein und lebhaft gefühlt (o). Boll-kommnere Strafanstalten sind zwar kostbarer als die bis-