Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
70
Einzelbild herunterladen
 

70

Erfahrung lehrt, die Negierungen oft durch Liebhabereien Ein-zelner, in die Versuchung gesetzt werden, große Summen durchunzweckmäßige oder unnöthige Bauten zu verlieren, so muß maneifrig bedacht sein, bei diesem Gegenstände sparsam zu verfahren,wozu unter anderen folgende Mittel sich darbieten:

1) Verkauf der für öffentliche Zwecke leicht entbehrlichen Ge-bäude, wohin viele Dienstwohnungen, wenigstens in denStädten, gehören, weil eine Entschädigung für die Beam-ten in der Regel weniger kostet, als die Zinsen der ausdem Verkaufe zu lösenden Summe nebst den Erhaltungs-und Brandversicherungskostcn ausmachen («).

2) Genaue Unterscheidung bloßer Au s b e sse ru ng e n, die zurErhaltung dienen und zeitig vorgenommen werden müssen,weil sie bei längerem Verzüge die Kosten vergrößern (S), von Neubauten, welche in der Regel eher verschobenwerden können und bei denen man suchen muß, das wahrevon dem vorgeblichen Wedürfniß durch reifliche vielseitigeBerathung zu sondern.

3) Auswahl der wohlfeilsten Ausführungsart, die mit derRücksicht auf die Dauer und auf das Anständige verträglichist. Man muß daher, ohne den guten Geschmack zu belei-digen, das Einfache dem Künstlich-Luxuriösen vorziehen,und sich genaue Wauanschläge zu verschaffen suchen, umdie Größe einer Bauausgabe schon vorher genau beurthei-len zu können. Hiezu dient theils sorgfältige Prüfung derAnschläge durch Kunstverständige, nöthigenfalls an Drtund Stelle, theils die Verfügung, daß die Baumeister fürdie Ausführung verantwortlich gemacht werden (n).

(a) In Baiern sind diese Landbauten (im Gegensätze des Straßen-,Brücken- u. Wasserbaues) in einer besonderen Abtheilung der Haupt-staatsrcchnung und des Voranschlages zusammengestellt. Sie betru-gen 183137 i. D. 536 WO fl., der A. 1637 43 war 531 000 fl.

(b) Die Gebäude werden am besten im Frühling besichtigt, weil mandann die gute Iahrszeit zu de» nöthigen Herstellungen vor sich hat.Ausführliche Vorschriften über die Staatsbauten in der Weimar-schen V. v. 18 Aug. 1818. Burckhard, S. 656.

(c) Die Baubehörden haben vielfältig durch Ueberschreitung der bewil-ligten Summen die Ordnung im Staatshaushalte gestört, es sei nun,daß sie nicht sorgfältig genug zu Werke gingen, oder absichtlich die