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Wittwen ober Waisen für die ersten 10 Jahre jährlich 38 fl. 34 kr.— 76 fl. 48 kr.
§. 66 .
An die Besoldungen und Pensionen (§. 56.) schließen sichverschiedene, mit der Geschäftsführung verbun-dene Neb e n a u s g a b en, die bei jeder Staatsbehörde Vor-kommen, ohne in einem gleichförmigen Verhältnis; zu den Kostender Besoldungen zu stehen. Diese sogenannten Negie-(Neben-) Ausgaben betreffen vornehmlich:
1) Amtsbedürfnisse (Bureaukosten), als Einrichtung, Heitzungund Beleuchtung der Geschäftszimmer, Schreibmaterialienu. dgl., wobei es wenigstens für die unteren Stellen ambesten ist, die Ausgabe nach einem ohngefähren Ueberschlagedem Beamten für eine feste Summe zu überlassen, weilsonst viel überflüssiger Aufwand nicht zu verhüten ist («).
2) Tagegelder (Diäten) und Neisekosten-Ersatz. Man mußnicht allein die Größe der nach dem Dienstrange des Ab-gesendeten zu leistenden Vergütung genau und mäßigfestsctzen (Diätenordnung), sondern auch die Bedingungenaussprechen, unter denen allein die Anordnung einer Com-mission geschehen darf.
3) Porto, Botenlohn u> dgl.
(a) Die Schreibmaterialien können bald nach der Einwohnerzahl einesAmtsbezirks, bald nach der Größe der verrechnet«: Summe, baldnach der Zahl der Untergebenen angeschlagen werden. Der ganze Bü-reaubedarf (oben, Nr. 1) wird bei den bad. Domäncnverwaltungenmit 180 fl., 140 fl. und 100 fl. jährl. vergütet, jenachdem 3,2 oder1 Gehülfe vorhanden sind.
§- 67.
Auch die Gebäude verursachen in jedem Berwaltungs-zweige einen nicht unerheblichen Aufwand. Sie dienen zurAmtsführung (Geschäftszimmer), zur Wohnung der Beamten,zur Aufbewahrung verschiedener Gegenstände, zu Gefängnissenund mancherlei andern Anstalten («). Da die Aufführung undErhaltung eines Gebäudes der Negierung mehr zu kosten pflegt,als Privatpersonen, da schon die unumgänglich nöthigen Ge-bäude eine ansehnliche Ausgabe hinwegnehmen, und da, wie die