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Vermehrung in den Stand gesetzt würde, höhere Gehalte auszube-zahlen. — In Baicrn wurden 1825, nach der Uebcrtragung der bis-herigen Ruh - und Wittwengehalte auf die Schuldcntilgungscaffe,die Abgaben der Beamten für obigen Behuf beibchatten, um darausnach SSestrcitung der neuen Witnvengehalte ein Hülfsvermögcn zusammeln. Aber dieß wuchs bis 1840 nur auf 108 000 fl. an, weil dieneuen Wittwcn- und Waisengehalte bald den Betrag jener Entrich-tung überstiegen. Sie beliefen sich 18"/^ auf nahe an 300 000 fl.— Anschlag 18»/„ 278,000 fl — Würtemberg: Rach dem Ges.v. 28 Jun. 1821 wurde die Hälfte der Eintrittsgelder u. Jahresbei-träge der Staatsdiencr zu einem Capitale gesammelt, welches bisMitte 1839 auf 744 000 fl. angewachsen war. Es wurden nun ausden Uebcrschüssen der Staatskasse 740 000 fl. zugelegt und mit Hülfeder Zinsen dieses Vermögens (1846 schon 1'6I3000fl.) kann dieCasse ohne den Staatsbcitrag bestehen, welcher zuletzt 80 000 fl. aus-gemacht hatte. Herdegen, S. 177.
§. 65 a.
Die Verrichtungen der für niedrigere Stufen des Diensteswiderruflich Angestellten erfordern keine schwierige Vorbereitungund haben mit Privatdiensten wenigstens insofern Aehnlichkeit,als die Angestellten im Falle der Entlassung sich in der Regelnoch anderweitig leicht fortbringen können. Diese Voraussetzungfällt jedoch dann hinweg, wenn Jemand lange Zeit eine solcheStelle versehen hat und nun aus physischen Ursachen unfähigwird. Es ist daher nicht allein höchst billig, sondern auch zurErweckung des nöthigen Diensteifers sehr zweckmäßig, daß denAngestellten in einem solchen Falle ein Nuhgchalt nicht verwei-gert wird. Da jedoch die Regierung in der Entlassung solcherDiener nicht an gewisse Bedingungen und Beweggründe ge-bunden ist, so kann jenen kein Recht auf einen Nuhgehalt ver-liehen werden, vielmehr bleibt es der Negierung überlassen, den-selben innerhalb der gesetzlichen Gränzen da, wo er für den Un-terhalt Bedürfniß ist, zu verleihen («).
(a) Z. B. bad. Ges. v. 28. Aug. 1835: Diener, die von einem Ministeriumoder einer Mittelsteste angestellt sind und ihren Dienst fortwährendversehen haben, können einen Nuhgchalt erhalten, der bei wenigerals 15 Dienstjahrcn Hs, ihres festen Gehaltes, bei mehr Dienstjahrendie Hälfte desselben nicht übersteigt. Wenn das Drittheil im erstenFalle unter 72 fl. oder dieHälftc im zweiten Falle unter 150 fl. ist,so kann der Ruhgehalt bis zu diesen Summen steigen. Die Vollzugs-verordnung v. 25. Nov. 1841 bestimmt, welche niederen Diener An-stellungsdecrete erhalten und pensionsfähig sein sollen, mit dem beijeder Art von Diensten festgesetzten inax. des für den Ruhegehalt zuGrunde zu legenden Gehaltes, 300 — 600 fl. — Stiftung einer Witt-wcncaffe für solche niedere Diener, Statuten v. 25. Nov. 1841. Dermonatliche Beitrag ist 48 kr. — 1 fl. 36 kr., die Sustentation der