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fa) So wird es in Baiern seit 1826 gehalten. In den beiden höch-sten Bcsoldungsclassen werden 200 fl. in Getreide gesetzt. DerDurchschnittspreis des hiezu gewählten Quantums von 3 Scheff»Walzen, 7 Scheff. Roggen und 24 Scheff. Hafer betrug 1819—28: 194 fl. 39 kr., die auibezahltcn Marktpreise waren aber inden 3 Jahren 18-°/„, u. 173 fl. 42 kr., — 204 fl. 18kr.— 252 fl. 12 kr. Die Vergütung erfolgt nach den Preisen desIS. Nov. und IS, Dec.
Z. 62.
Die Ausgabe für Ruhgehalte (Pensionen) wirdgeboten 1) durch die Berücksichtigung der Hülflosigkeit, inwelche ein aus seinem Amte entfernter Staatsdiener, vielleichtnach vieljähriger Pflichterfüllung, in den meisten Fällen gerathenwürde, weil er schwer zu einer anderen Art von ArbeitserwerbFähigkeit und Gelegenheit hat; 2) durch die Erwägung, daßder Beamte ohne die Sicherheit einer lebenslänglichen Versor-gung entweder nicht mit vollem Eifer und mit ganzer Hinge-bung sich seinem Berufe widmen würde, oder eine stärkere Besol-dung erhalten müßte, um für den Fall der Dicnstlosigkeit etwaszu ersparen; 3) durch den wenigstens in den deutschen Staatenanerkannten Rechtsgrundsatz, daß der Staatsbeamte nicht an-ders, als durch eigenes Verschulden nach richterlichem Erkennt-niß, also zur Strafe, seinen Unterhalt verlieren dürfe (<r).Daher begründet die Entfernung vom Amte, sie erfolge nunaus unverschuldeter Unfähigkeit zur Geschäftsführung, oder ausallgemeineren Beweggründen, z. B. Aufhebung einer Stelle,einen Anspruch auf Versorgung aus der Staatskasse.
(a) Dieß ist schon daoum sehr zweckmäßig, weil sonst der Beamtevon dcr Willkühr seiner Vorgesetzte» unbedingt abhängig ist. Vgl.Zöpfl, Mg. Staatsr. Z. 2>S. — Herdegen, Würtemb, Staatshh.S. 1S9.
8. 63.
Wiele Staaten leiden in der neuesten Zeit an einer großenPensionslast («), die theilweise auS den Veränderungen in denStaatsgebieten und dem Organismus der Verwaltung her-rührt und insofcrne unvermeidlich war und vorübergehend ist,jedoch zum Theile auch durch manche unnöthige Pensionirungaus zufälligen persönlichen Rücksichten vermehrt wurde. Diesefür die Staatsbürger immer kostbare Maaßregcl sollte nur nach