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gesetzt werden. Dieser Theil könnte bei niederen Dienststellenetwa V4, bei höheren 1/x, Vg oder noch weniger von der gan-zen Iahresausgabe betragen </,). Man muß in jedem Landediese Abstufung nach genauen Erkundigungen anordnen (S).s«) Z. B. bei einer Besoldung von 1200 fl., einem Durchschnittspreisdes Scheffels Roggen zu 2 fl. und '/« Getreidebesoldung könntefestgesetzt werden:
baare Einnahme .... 1000 fl.
100 Scheffel ..... 200 fl.
1200 fl.
(L) Der württemb. Vorschlag von 1821, daß >/, in Getreide gesetztwerden solle, war zu hoch. Statt eines gewissen Theilcs der Be-soldung könnte man auch ein bestimmtes Fruchtquantum als Fa-milienbedarf annehmen. Für badische Pfarreien sind 6 Malter( 16 /° prxuß. Sch.) Korn od. Waizcn und ebensoviel Roggenvorgeschlagcn worden. Eine Heidelberger Pfarrstelle hat 8,' Mal-ter Roggen, soviel Gerste und 20,°° M. Spelz, welche ungefährauch jenes Quantum Korn geben.
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Weitere Bemerkungen über die Naturalbesoldungen:
1 ) Wo diese Einrichtung erst neu getroffen wird, da darfman den schon früher angestelltcn Beamten ohne ihre Zustim-mung die Umwandlung eines Thciles ihrer Einnahme in Ge-treide nicht aufdringen. Dieselbe pflegt nicht beliebt zu sein,weil die Beamten auf die Durchschnittsberechnung kein hinrei-chendes Vertrauen setzen und die Lheurungsgefahr nicht ge-hörig würdigen.
2 ) Die Annahme, Aufbewahrung und Verwendung einesGetreidcvorrathes ist für viele Beamte lästig, zumal für solche,die keine eigene Haushaltung führen. Die Regierung kannihnen, ohne von dem allgemeinen Grundsätze abzugehen, sehrleicht dadurch helfen, daß sie statt der Früchte den Marktpreisderselben ausbczahlt, wobei sie ebenfalls nicht verliert («). DieBerechnung dieses jährlich mit den Eetreidepreisen zu- oderabnehmenden Wesoldungstheiles ist für die Cassenverwaltungenallerdings mühsamer, als die Ausbezahlung einer festen Gcld-besoldung, läßt sich aber mit Hülfe von Tabellen wenigstensabkürzen.
Z) Wo der Staat keine Naturaleinnahmen mehr hat, da fälltder eine Grund für die Naturalbesoldungen (§. 59 ) hinweg.