Druckschrift 
1 (1850)
Entstehung
Seite
58
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S8

Frankreich angenommen: 2gl'/, Will. Fr. Grund-, Personal- undMobiliar-, Thür- und Fenster- und Patentsteucr für den Staat, ge-gen 80/, Mill. für die Departemcntsausgaben (wovon 35 Will, ohneMitwirkung der Dep. Nälhe), und ungefähr 3l! Mill. für die Ge-meinden.

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Zn jedem Zweige der Staatsverwaltung ist der größte Theilder Ausgaben zur Vergütung von Diensten bestimmt, welchevon den zu einer fortdauernden Wirksamkeit für die Staats-zwecke angcstellten Personen geleistet werden. Man unterschei-det die zu wichtigeren und schwereren Verrichtungen bestimmtenBeamten, welche Besoldungen beziehen und in vielenStaaten ein Recht auf lebenslängliche Versorgung erhalten, vondem für minder schwere Geschäfte angestellten Unterpersonal,welches widerruflich angenommen zu werden pflegt und dessenLohn Gehalt heißt («). Bei beiden muß wieder die Bezah-lung während ihrer Dienstführung von der Ausgabe unterschie-den werden, die noch nach beendigter Dienstzeit derselben fort-dauert, den Ruh-und Wittwengehalten.

(«) Diese Unterscheidung von Besoldung und Gehalt ist jedoch nicht allge-mein angenommen.

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An der Ausgabe für Besoldungen und Gehalteläßt sich ohne Nachtheil für die Staatsverwaltung durch folgendeMittel ersparen (») : 1) indem man den Geschäftsgang vonunnöthigen Förmlichkeiten befreit und dadurch den Bedarf vonBeamten verringert, eine Maaßregel, die zugleich die Bürgervieler Beschwerlichkeiten überhebt (S), 2) indem man nichtmehr Staatsdiener anstellt, als zur guten Besorgung der Ge-schäfte nöthig ist, und nicht Stellen errichtet, nur um gewissePersonen zu begünstigen, 3) indem man für Verrichtungen,die von geringer bezahlten Beamten eines niedrigeren Rangesebenso gut vollzogen werden können, keine höher besoldetenanstellt (c), 4) indem die Besoldung jeder Dienststelle nurso hoch bestimmt wird, als es die Beschaffenheit derselben for-dert (ck). Eine zu spärliche Vergütung der Staatsdienste be-willigen ist aber sehr schädlich. Selbst dann, wenn augenblick-