schüsse aus der Staatscaffe zu ersetzen; s. Verh. d. Dep. K. v. 1840,Beil. XVI. 0. S. 48. Nach dem neuen Ges. bleiben als Krciskostcnnur noch die Verwaltung der Krcisfonds, der Bedarf des Landraths,die gewerblichen Lehranstalten u. a. Kreisanstalten für „Industrieund Cultur," die allg. Sanitäts-Anstalten, Armen-, Findelhäuserund Beschäftigungsanstalten des Kreises, ferner die auf Antrag desLandraths übernommenen gemeinnützigen Anstalten. BestehendeKreisanstalten müssen erhalten werden, bis ihre Aufhebung auf An-trag des Landraths von der Regierung beschlossen wird, neue sindfacultativ.
(c) Am weitesten sind die facultativcn Ausgaben in Belgien ausgedehnt,wo cs den Provinzen auch gestattet wird, Anleihen zu machen. ImJahre 1840 waren in den 9 Provinzen an 8 Mill. Provincialausga-bcn oder 1,°° Fr. auf den Kopf, und zwar 1) 2 490 047 Fr.zugewiesene Ausgaben (ilep. oblixatoires) für Straßen-bau (621 000 Fr.), Beherbergung der Gendarmen, Gerichts-höfe und Gefängnisse, Schulden in einem Theile der Provinzen,Findelkinder, Zuschuß an die Gemeinden für Irren-, Armenanstaltenund Unterricht, für Verwaltung der Provi ncialeinkünfte re-, ferner2) 5-440 867 Fr. facultative Ausgaben, worunter 4-277 000für Straßen, Canäle re., 195 000 für Gottesdienst, 100 000 für Un-terricht,66 000 für Beförderung der Landwirthschaft.DieEinnahmenwaren 2-006 000 Steuerzuschläge, 612 000 Staatszuschuß, 698 000Weggeld, Canalzoll rc., 209 OOOHundesteucr,2-650 OOOFr.Anleihen.Im I. 1844 beliefen sich die ProvincialauSgabcn auf8-617 071 Fr.,1846 7-794 788 Fr., 1847 — 49 i. D. 6-541 000 Fr. Brabant alleinwurde 1841 ermächtigt, 3-600 000 Fr. aufzunehmen.
Ostflandern hatte im I. 1840 330 000 Fr. zugcwiesene, 499 000freiwillige Ausgaben, 400 000 Einnahme aus Anleihen. Zu den Ein-nahmen gehörten 120 000 Fr. Viehsteuer, die bloß für die Landwirth-schaft verwendet werden sollten.
In Großbritanien bestehen vielerlei Bezirks- und Orts-Abgabenund man ist darüber einig, daß eine bessere Regulirung dieses sehrverwickelten Gegenstandes großes Bedürfnis; ist. Man unterscheidetin England 1) Kirchspielabgaben, (kai-isliral.es), unter denen die Ar-menumlagc (poor ralo) die erheblichste ist; Betrag 6'/, — 7 Mill.L. St., 2) Grafschaftsumlagen (könnt/ rate»), welche wie die un-ter 1) genannten für verschiedene Zwecke unter besonderen Namenerhoben werden; dahin gehören auch die bundreil - und borouxb-ratos, die Wcggeldcr (lolls), Hauen- und Lcuchtthurmgebühren,kirchliche und Justizvcrwaltungsgebührcn (keos) u. dgl. Aus derallgemeinen könnt/ rate werden die Gefängnisse, Brücken, Gerichts-gebäudc, Kranken- und Irrenhäuser, Constables rc. bezahlt. Manschlägt neuerlich die Grafschaftsumlagen (rates) auf etwa 1 >/, Mill.,die Straßengelder und a. Gebühren auf 2-600 000 L. St. an. — InSchottland machen die Orts - und Grafschaftsabgaben zusammengegen 956 000, in Irland 1-831 000 L. St. livport ok tbe poorlaevcnininissioners o» local taxntion, I,. 1844. — kbe local laxes oktbe »niteü leiiiAiloin k. 1846 (ebenfalls von der Armen-Commissionhcrausgegeben).
(et) In Frankreich erscheinen diese Dcpartemcntsausgabcn vollständig inder Staatsrechnung, in Baiern die nothwendigcn Kreisausgabcn,in Belgien werden sie gar nicht ausgenommen. Für 1850 sind für